Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1458.

Beitrag  von  zwölf  Gulden;  im  zweiten
Falle  von  sechs  Gulden.

§.  C.  Der  Advokat,  welcher  einmal
eine  Eintritts-Gebühr  von  einhundert
  Gulden,  entweder  ursprünglich,  oder
mittelst  des  Komplements  enrihtet  hat,
erhält  hieran  bei  dem  Uebergange  in  den
Stand  eines  Wirrwers  ohne  Kinder  keinen
NRäckersaz,  und  keine  Verminderung  des
Jahres-Beitrages;  entrichtet  aber  auch  bei
dem  Uebergange  in  eine  neue  Ehe  keine
Vermehrung  der  Eintritts-Gebühr.

6.  G.  Die  Eintritts-Gebühr  und
derselben  Komplementwird  mirder  ganzen
Summe  auf  einmal;  der  Jahres-Beitrag
  in  halbjährigen  Raten
und  mit  Anicizipation  enrrichtet.

7.  OI.  Der  Advokat  wird  vor  dem  beigebrachten
  Beweise  der  geschehenen  Entrichtung
  der  einschlägigen  Eintritts-Gebühr
weder  zum  Dienstes-Eide,  noch  zur
Funktionirung,  noch  zum  Trauungs=Akte
  zugelassen.

§.  G.  Alle  Advokaten,  welche  am  ersten
Oktober  1808,  als  dem  Eintritte  dieser
Pensions-Anstalt  in  ihre  Wirkung,  die
Rezeption  geniessen,  unterliegen  nach  jenem
Standes-Verhälrnisse,  in  welchem  sie  sich
an  diesem  Tage  befinden,  der  Anwendung
des  Regulativs  der  Eintrites:  Gebühren
dergestalt,  daß  diejenigen,  welche  bereits  eine
gleiche  Eintritts  Gebühr  bezahlt  haben,
von  einer  Wiederholung  derselben  befreiet;

diejenigen,  welche  eine  mindere  Eintritts-Gebühr
  entrichtet  haben,  zur  Ergän=1454



zung  der.  neu  regulirten  verbunden;  und

endlich

diesenigen,  welche  etwa  eine  grössere
Eintritts-Gebühr  bereits  geleistet  haben
sollten,  zu  keinem  Ersaze  des  bereits
in  das  Fundirungs=  Vermägen  übergegangenen
  Mehrberrages  berechtiget  sind.

.  G.  Der  Advokar,  welcher  entweder
aus  dem  Königreiche  auswandert,  oder
in  dem  Königreiche  entweder  in  den  Staatsdienst,

  oder  in  den  Bürgerstand,  oder
in  das  Privatleben  übergeht,  hört  gleichzeitig
  auf,  ein  Glied  dieser  speziellen  Pensions"

Anstalt  zu  seyn.

Duurch  diesen  Austritt  hört  dessen  Verr
bindlichkeit  zur  Fortsezung  der  ordentlichen
und  ausserordentlichen  Beiträge  auf;  es  hat
aber  auch  keine  Rückverg#tung  der  enrrichteten
  Eintrins  Gebühren  und  Jahres-=Beir#äge,

  und  kein  Anspruch  der  Hinterlassenen

  auf  den  Genuß  dieser  Pensions=Anstalt

  statt.  «

IIII.  Titel.
Verwendung  des  Vermoͤgens.

X.  Art.  Dem  Vermoͤgen  ist  eine  isolirte
  Verwendung  zugestanden,  welche
sich  in  dem  Zwecke  dieser  speziellen  Anstalt
selbst  ausspricht,  und  welcher  kein  anderer  ist,
als  den  Hinterlassenen  Wittwen  und  Waisen
  der  Glieder  dieser  Anstalt  eine  Quelle  der
Unterhalts=  und  Erziehungs-Kosten
zu  öffnen.  «

XI.  Art.  Die  Jahres-Peusion  einer
  Wittwe  wird  mindestens  auf  einhundert
  zwanzig  Gulden  und  hoöch-94