1458.
Beitrag von zwölf Gulden; im zweiten
Falle von sechs Gulden.
§. C. Der Advokat, welcher einmal
eine Eintritts-Gebühr von einhundert
Gulden, entweder ursprünglich, oder
mittelst des Komplements enrihtet hat,
erhält hieran bei dem Uebergange in den
Stand eines Wirrwers ohne Kinder keinen
NRäckersaz, und keine Verminderung des
Jahres-Beitrages; entrichtet aber auch bei
dem Uebergange in eine neue Ehe keine
Vermehrung der Eintritts-Gebühr.
6. G. Die Eintritts-Gebühr und
derselben Komplementwird mirder ganzen
Summe auf einmal; der Jahres-Beitrag
in halbjährigen Raten
und mit Anicizipation enrrichtet.
7. OI. Der Advokat wird vor dem beigebrachten
Beweise der geschehenen Entrichtung
der einschlägigen Eintritts-Gebühr
weder zum Dienstes-Eide, noch zur
Funktionirung, noch zum Trauungs=Akte
zugelassen.
§. G. Alle Advokaten, welche am ersten
Oktober 1808, als dem Eintritte dieser
Pensions-Anstalt in ihre Wirkung, die
Rezeption geniessen, unterliegen nach jenem
Standes-Verhälrnisse, in welchem sie sich
an diesem Tage befinden, der Anwendung
des Regulativs der Eintrites: Gebühren
dergestalt, daß diejenigen, welche bereits eine
gleiche Eintritts Gebühr bezahlt haben,
von einer Wiederholung derselben befreiet;
diejenigen, welche eine mindere Eintritts-Gebühr
entrichtet haben, zur Ergän=1454
zung der. neu regulirten verbunden; und
endlich
diesenigen, welche etwa eine grössere
Eintritts-Gebühr bereits geleistet haben
sollten, zu keinem Ersaze des bereits
in das Fundirungs= Vermägen übergegangenen
Mehrberrages berechtiget sind.
. G. Der Advokar, welcher entweder
aus dem Königreiche auswandert, oder
in dem Königreiche entweder in den Staatsdienst,
oder in den Bürgerstand, oder
in das Privatleben übergeht, hört gleichzeitig
auf, ein Glied dieser speziellen Pensions"
Anstalt zu seyn.
Duurch diesen Austritt hört dessen Verr
bindlichkeit zur Fortsezung der ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge auf; es hat
aber auch keine Rückverg#tung der enrrichteten
Eintrins Gebühren und Jahres-=Beir#äge,
und kein Anspruch der Hinterlassenen
auf den Genuß dieser Pensions=Anstalt
statt. «
IIII. Titel.
Verwendung des Vermoͤgens.
X. Art. Dem Vermoͤgen ist eine isolirte
Verwendung zugestanden, welche
sich in dem Zwecke dieser speziellen Anstalt
selbst ausspricht, und welcher kein anderer ist,
als den Hinterlassenen Wittwen und Waisen
der Glieder dieser Anstalt eine Quelle der
Unterhalts= und Erziehungs-Kosten
zu öffnen. «
XI. Art. Die Jahres-Peusion einer
Wittwe wird mindestens auf einhundert
zwanzig Gulden und hoöch-94