Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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niederzuschlagen, den Klaͤgern aber die hierauf bis zum Erscheinen dieses Gesetzes ver— 
wandten Kosten wieder zu erstatten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhaͤndig vollzogen und Unser Koͤnigliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 25sten Juni 1840. 
Friedrich August. 
Gustav von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
Berichtigung. 
In 9 2 des im 8ten Stücke dieses Blattes abgedruckten Gesetzes vom 30sten Mai 1840 ist 
Seite 90, Zeile 15 von oben statt: „vor dem Gericht“ zu lesen: „Lon dem Gericht“. 
  
Letzte Absendung: am 7ten Juls 1840.
	        
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