Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ 2. Alle Apotheker des Königreichs Sachsen haben sodann ihre Forderungen 
für Arzneimittel, Gefäße und pharmaceutische Arbeiten genau nach Maaßgabe dieser 
Taxe und ihrer künftigen Nachträge einzurichten, auch dabei die in der Vorrede der- 
selben gegebenen Vorschriften zu beobachten. Denselben Vorschriften ist auch nach- 
zugehen, wenn es auf Moderation solcher Forderungen ankommt. 
§ 3. Der reis jeder gefertigten Arznei ist auf das in die Apotheke gebrachte 
Recept deutlich zu schreiben. 
§ 4. Oen Apothekern bleibte unbenommen, ihre Forderungen auch niedriger nach 
der Taxe einzurichten und besonders den Hospitälern, Armen= und öffentlichen Anstalten 
oder auch Privatpersonen einen Rabatt zu bewilligen. 
§ 5. Obrigkeiten und Bezirksärzte haben darüber zu wachen, daß eine Ueber- 
schreitung jener Taxe und ihrer Nachträge, welche mit Fünf bis Zwanzig Thaler Strafe 
und nach Befinden, besonders im Wiederholungsfalle, mit noch härterer verhältniß- 
mäßiger Ahndung zu belegen ist, niche statt sinde. Wer gegen die Ansätze eines Apo- 
thekers Ausstellungen zu. machen sich berechtigt' glaube, har solches beim Bezirksarzee 
anzubringen. « 
§6.AerzteundWundärzke,welchevon,,denfürihreKrankenverschriebenen 
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apo— 
theker, welche dergleichen bewilligen oder mit Aerzten und Wundaͤrzten auf gewisse Pro— 
cente einen Antheil am Gewinn oder unentgeldliche Lieferung von Medicamenten oder 
andern Waaren contrahiren, sollen ebenfalls mit einer Geldbuße von mindestens Zwan— 
zig Thalern und nach Befinden mit Gefaͤngnißstrafe belegt werden. 
8 7. Alle fruͤhere, die Apothekertaxe betreffenden, besonders in den Mandaten 
vom 17ten October 1820 und Hten Juli 1830 enthaltene Vorschriften, insoweit sie 
nicht vorstehend ausdruͤcklich wiederholt sind, werden hierdurch aufgehoben. l 
Hiernach haben alle diejenigen, welche es angeher, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 13ten Juni 1840. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Hering.
	        
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