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der übrigen, zu deren weiterer Ausführung ergangenen Anordnungen, für nöthig befunden,
und verordnen demnach, mic Zustimmung Unserer gecreuen Stände, wie folge:
A.) das Regulativ vom 29 ten November 1830, sowie die unterm
10ten November 1832, 9ten Mai 1835 und 28sten April 1836
publicirten Erläurerungen hierzu betreffend.
(Zus 3, 4, 5 und 9 des Regulativs.)
& 4. Die in 8§ 3, 4, 5 und 9, lit. k und 1 des Regulativs vom 29sten November Befthigung
1830 und in den unterm 10f6en November 1832 publicirten Erläuterungen zu diesen und beri
Stellen enthaltenen Vorschriften werden hiermit aufgehoben und treten dafür folgende Bestim- # «
mungen ein:
§ 2. Zum Dienste in der Communalgarde befähigk und verpflichtet sind alle männ= Allgemeine
liche Einwohner der Stadt vom erfüllten 21 ten bis zum erfüllten 45sten Lebensjahre, je- Regel.
doch mit folgenden Ausnahmen.
8 3. Zum Dienste in der Communalgarde koͤnnen, selbst bei freiwilligem Erbieten, Ausnahmen,
nicht zugelassen werden: und zwar:
a) gu Militaͤrpersonen; o) nothwendige.
b) ordinirte Geistliche;
) festangestellte Lehrer an öffentlichen Untrerrichtsanstalten, worunter jedoch diejenigen
nicht zu verstehen sind, welche nach Stunden Unterricht in einzelnen Nebenfächern
ertheilen;
) diesenigen öffentlichen Beamten, Officianten und Diener, deren amtliche Wirksam-
keit mit dem Communalgardendienste nicht vereinbar ist. Das Nähere hierüber
wird durch Verordnung bestimmt werden.
ee) Dienstboten;
f) Tageloͤhner;
3) Almosenpercipienken und andere notorisch Arme, nach dem Ermessen des Ausschusses;
h) Personen, die dauernd in einem solchen geistigen oder körperlichen Zustande sich
befinden, daß sie entweder zum Dienste in der Communalgarde untüchtig sind,
oder nicht ohne wesentlichen Nachtheil für ihre Gesundheit sich demselben unter-
ziehen können;
i) Bürger, welche nach den gesetzlichen Vorschriffen von Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte ausgeschlossen sind, sowie diejenigen Nichebürger, welche, wenn sie
Bürger wären, sich nicht im Genusse dieser Ehrenrechte befinden würden.
Ausnahmsweise können jedoch die unter a und d erwähnten Personen, mit ihrer Zu-
stimmung und Genehmigung ihrer Worgesetzten, zu Commandanten der Communalgarde
bestellt werden.
1840. 20