Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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die Einzahlung eines Vermögensbestandes, oder eines Aversionalquanti bedungen, so ist 
dieselbe vor der Aufnahme in die betreffende Anstaltscasse einzuzahlen. 
§ 16. Wird die Aufnahme gegen ein die Verpflegungskosten nach den jedesmaligen 
Normalsätzen nicht völlig deckendes Aversionalquantum, oder gegen einen herabgesetzten 
jährlichen Verpflegungsbeitrag bewillige, so bleibt der Anstalt der Anspruch auf Nach- 
und Fortzahlung der etatmäßigen Verpflegungskosten, oder des daran Mangelnden vor- 
behalten, wenn dem Pflegling während seines Aufenthalts in der Anstalt, oder während 
seiner Beurlaubung, die bei den Anstalten zu Sonnenstein und Colditz auf drei 
Jahre erfolge, neues Vermögen zufällt, oder ein bei der Aufnahme der Commission un- 
angezeigt gebliebenes, bekanne wird. Eine Ahzeige hierüber ist von den Verwandten oder 
der Obrigkeit des Verpflegten oder Beurlaubten an die Königliche Commission unver- 
weilt zu erftatten. 
§ 17. Wird die Beurlaubung oder Entlassung eines Aufgenommenen angeordner, 
so haben die Heimathsbehörden, oder Angehörigen desselben, auf dießfallsige Aufforderung 
des Directors oder Hausverwalters, dessen Zurücknahme unverzüglich und ohne alle Wei- 
gerung zu veranstalten, außerdem aber zu gewärtigen, daß dessen Rücksendung auf ihre 
Kosten von der Anstale werde ausgeführr werden. 
§ 18. Ueber die Zeit der Beurlaubung und Enrlassung und über die Art des Trans- 
portes ist zuvor von den Direccoren oder Hausverwaltern der betreffenden Heimathsbe- 
hörde, oder den Angehörigen des Pfleglings Nachricht zu ertheilen und für den Fall der 
Beurlaubung ein Exemplar der gedruckten Anweisung über die Behandlung der aus den 
gedachten Anstalten beurlaubten Kranken zuzusenden. Sollren unvorhergesehene Hinder- 
nisse die Beurlaubung, oder Entlassung des Pfleglings aufhalten, so haben die Anstalts- 
beamten solche den Obrigkeiten oder Angehörigen schleunigst anzuzeigen. 
§* 19. Die auf unbestimmte Zeit aus den beiden öffentlichen Irrenanstalten beur- 
laubten Personen werden, dafern nicht nach Befinden ihre völlige Enrlassung früher be- 
willige werden kann, erst wenn sie während eines dreijährigen Urlaubs sich eines ungestör- 
ten geistigen Wohlseins erfreut haben und während dem keinem Rückfalle unterworfen wa- 
ren, auf Anzeige der Anstalesbeamten und Anordnung der Commission, als gänzlich ent- 
lassen von dem Personalbestande der Anstalt abgeschrieben, und ihnen oder ihren Verwand- 
ten, oder der Ortsbehörde, nebst Abschrife dieser Anordnung, ein Entlassungsschein von 
den Direccoren oder den Hausverwaltern zugefercige, wogegen der früher ertheilte Beur- 
laubungsschein an Letztere zurückzusenen ist. 
Hinsichtlich der aus der Landesanstalt Hubertusburg zu beurlaubenden Blödsin- 
nigen und Epileptischen sinden dieselben Vorschriften statt, wogegen das Verhäleniß 
der heilbaren Kranken zur Anstalt mir ihrer Heilung und Entlassung seine sofortige 
Endschaft erreicht.
	        
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