Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
54. 
55. 
56. 
58. 
59. 
60. 
61. 
62. 
63. 
64. 
65. 
66. 
( 391 ) 
Für die Registratur über die Abnahme eines selchen Eides 
Für Durchgehung der Eidesnorel mit dem Schwörenden, mit Einschluß 
der Registrarur darüber,. 
Dem Geistlichen in dem Falle, da dieser die Admonition verrichtet 
Wenn Mehrere schwören, von jeder Person 
PFür die Beranstaltung wegen Transportirung eines Inculpaten in die 
Strafanstalt, die daruͤber noͤthige Registratur, ingleichen die No— 
tiz, Schreiben, Paͤsse und Instruction zu fertigen 
Fuͤr die Anordnung wegen Verbuͤßung einer Gefaͤngnißstrafe, und die 
daruͤber noͤthige Registratur zu fertigen 
Fuͤr die Registratur uͤber die erfolgte Verbuͤßung der Gefaͤngnißstrafe 
Der Execution einer Todesstrafe beizuwohnen überhaupt 
Die dießfalls nöthige Registratur zu fertigen 
Den Gerichtspersonen überhaupt, in Städten 
auf dem Lande 
Für Abfassung der Darstellung 
  
Den Geistlichen, welche der Erecution beiwohnen, jedem 
Für Besuchung und Präparation zum Tode 
  
Einem Zeugen vom Bauer= oder gemeinen Bürgerstande, welcher sich 
nicht am Orte, oder innerhalb einer Viertelmeile davon aufhält, 
von jeder Meile, die er von selbigem entfernt ist, 
und wenn er außerhalb seines Wohnortes zu übernachten 2 
ist, überdieß noch auf jede Nacht . 
Einem Zeugen von angesehenerem Stande, welcher sich nicht am Orte, 
oder innerhalb einer Viertelmeile davon aufhaͤlt, mit Ausschluß 
des, insofern ihm zu Fuße zu gehen nicht anzusinnen ist, passi— 
renden Roß- oder, nach Befinden, Fuhrlohns, fuͤr die Zehrung, 
wenn er an Einem Tage seinen Wohnort wieder erreichen kann, 
nach Verschiedenheit des Standes und der Entfernung, 
10 Ngr. 15 Ngr. bis 
wenn er außerhalb seines Wohnortes zu uͤbernachten genoͤthigt ist, 
  
des und der Entfernung, 20 Ngr. 1 Thlr. 1 Thlr. 10 Ngr. bis 
Einem Dollmetscher für die Protocollfuͤhrung in der fremden Sprache 
und Angebung des Inhalts zur Registratur in deutscher Sprache, 
fuͤr jede dergleichen Expedition, nach Beschaffenheit ihrer Dauer, 
  
  
  
für die Zehrung auf jede Nacht, nach Verschiedenheit des Stan- 
20 Ngr. 1 Thlr. bis 
  
Thlr. 
——e 
54 
  
Ngr. 
15 
10 
10 
10 
10 
10 
10 
10 
20 
# □# 
  
pf.
	        
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