No.
54.
55.
56.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
66.
( 391 )
Für die Registratur über die Abnahme eines selchen Eides
Für Durchgehung der Eidesnorel mit dem Schwörenden, mit Einschluß
der Registrarur darüber,.
Dem Geistlichen in dem Falle, da dieser die Admonition verrichtet
Wenn Mehrere schwören, von jeder Person
PFür die Beranstaltung wegen Transportirung eines Inculpaten in die
Strafanstalt, die daruͤber noͤthige Registratur, ingleichen die No—
tiz, Schreiben, Paͤsse und Instruction zu fertigen
Fuͤr die Anordnung wegen Verbuͤßung einer Gefaͤngnißstrafe, und die
daruͤber noͤthige Registratur zu fertigen
Fuͤr die Registratur uͤber die erfolgte Verbuͤßung der Gefaͤngnißstrafe
Der Execution einer Todesstrafe beizuwohnen überhaupt
Die dießfalls nöthige Registratur zu fertigen
Den Gerichtspersonen überhaupt, in Städten
auf dem Lande
Für Abfassung der Darstellung
Den Geistlichen, welche der Erecution beiwohnen, jedem
Für Besuchung und Präparation zum Tode
Einem Zeugen vom Bauer= oder gemeinen Bürgerstande, welcher sich
nicht am Orte, oder innerhalb einer Viertelmeile davon aufhält,
von jeder Meile, die er von selbigem entfernt ist,
und wenn er außerhalb seines Wohnortes zu übernachten 2
ist, überdieß noch auf jede Nacht .
Einem Zeugen von angesehenerem Stande, welcher sich nicht am Orte,
oder innerhalb einer Viertelmeile davon aufhaͤlt, mit Ausschluß
des, insofern ihm zu Fuße zu gehen nicht anzusinnen ist, passi—
renden Roß- oder, nach Befinden, Fuhrlohns, fuͤr die Zehrung,
wenn er an Einem Tage seinen Wohnort wieder erreichen kann,
nach Verschiedenheit des Standes und der Entfernung,
10 Ngr. 15 Ngr. bis
wenn er außerhalb seines Wohnortes zu uͤbernachten genoͤthigt ist,
des und der Entfernung, 20 Ngr. 1 Thlr. 1 Thlr. 10 Ngr. bis
Einem Dollmetscher für die Protocollfuͤhrung in der fremden Sprache
und Angebung des Inhalts zur Registratur in deutscher Sprache,
fuͤr jede dergleichen Expedition, nach Beschaffenheit ihrer Dauer,
für die Zehrung auf jede Nacht, nach Verschiedenheit des Stan-
20 Ngr. 1 Thlr. bis
Thlr.
——e
54
Ngr.
15
10
10
10
10
10
10
10
20
# □#
pf.