Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Bayern  II.  Verf.-Beilage  $  98  —  soll  kein  entscheidendes  Gewicht
  bezüglich  der  Zulässigkeit  und  der  Wirkungen  des  contrarius
actus  gelegt  werden.

2.  Eine  weitere  Möglichkeit  zur  Neubildung,  die  im  engen
Zusammenhange  mit  der  vorhergehenden  steht,  bietet  das  freie
Verfügungsrecht  des  Eigenthümers.  Aus  den  unten  näher  zu  entwickelnden
  Grundsätzen  folgt,  dass  der  Eigenthümer  eines  Kirchengebäudes
  —  falls  er  nicht  aus  privatrechtlichen  Titeln  gebunden  —
über  sein  Eigenthum  frei  verfügen,  also  auch  einer  zweiten  Religionsgesellschaft
  den  Gottesdienst  in  seinem  Eigenthum  gestatten
  kann.

Auf  diesen  Rechtstitel  hin  ist  z.  B.  im  Jahre  1825  bei  Gelegenheit
  der  Conversion  des  Herzogs  Ferdinand  von  Anhalt-Köthen
der  katholische  Gottesdienst  in  der  reformirten  Schlosskapelle  zugelassen
  worden.  (Vgl.  Arch.  f.  kathol.  Kirchenr.  22,  265.)

Auf  diese  Weise  kann  der  Staat  mehrere  Gemeinden  an
seinen  Kirchen,  z.  B.  Garnisonskirchen,  Krankenhauskirchen  zum
Simultangebrauch  zulassen.

Hınschius  weist  in  einem  anderen  Zusammenhange  mit  Recht
auf  die  schwerwiegenden  Bedenken  gegen  eine  andere  Auffassung
hin  ?5).  Die  preussische  Militärverwaltung  hat  daher  mit  vollem
Rechte  die  im  Staatseigenthum  befindliche  Set.  Pantaleonskirche
zu  Köln,  die  bislang  zum  katholischen  und  evangelischen  Militärgottesdienste
  benutzt  wurde,  im  Jahre  1872  den  Altkatholiken
zum  Mitgebrauche  eingeräumt.  In  derselben  Weise  ıst  in  Baden
und  Bayern  verfahren  worden  3$).

Hınschivus  will  diese  Freiheit  des  Eigenthümers  nur  gestatten
dem  Staate,  den  Communen,  anderen  Corporationen  für  Kirchen,  die

#5)  K.R.  4,  379  Anm.  2.

36)  Hınschivs  K.R.  4,  379  Anm.  3.  Hınscaiws  gibt  der  Vermuthung
Raum,  dass  katholischerseits  das  Recht  des  Staates  wohl  kaum  bestritten
sein  würde,  wenn  die  Mitbenutzung  nicht  den  Altkatholiken,  sondern  einer
protestantischen  Civilgemeinde  gestattet  worden  wäre.  Vgl.  genauere  Angaben
  Archiv  f.  k.  K.R.  29,  434.