Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Jc#) Die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker wird gegen den Eingangs-Zoll voom 
ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, als nöthig ist, um doer 
inländischen Fabrikation einen angemessenen Schutz zu gewähren, ohne zugleich ddie 
Konkurrenz des ausländischen Zuckers auf eine, die Einkünfte des Vereins oder doas 
Interesse der Konsumenten gefährdende Weise zu beschränken. 
d) In keinem Falle, und wenn auch dereinst die Einnahme an Eingangs-Zoll vom auus- 
ländischen Zucker hinter dem durchschnittlichen Ertrage der Jahre 1833 nicht zurüack- 
bleiben sollte, wird die Steuer vom Rüuben-Rohzucker unter den Betrag von 20 Prro- 
cent des Jollsatzes für ausländischen, zum Versieden eingehenden Rohzucker gestellt werdeen. 
Artikel 8. Alle durch die Jollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben gerrofffe. 
nen Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereins-Regierungen rücksichtlich dder 
Zoll-Abgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und an der Koon- 
trole der Verwaltung, wohin insbesondere die Stipulationen wegen Bestellung der Vereinns- 
Bevollmächtigten und Stations-Kontroleurs und wegen der jährlichen General-Konferenzten 
gehören, ingleichen die Vereinbarungen in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschlossennen 
Zollkartel vom 1 1#ten Mai 1833, sollen auch in Beziehung auf die Rübenzucker-Sceuuer 
volle Anwendung finden. So geschehen Berlin den 8Sten Mai 1841. 
(ge.) Kuhlmeyer. Eichmann. Bever. v. Zahn. Frh. v. Lindern. 
Hauber. Regenauer. v. Franckenberg-Ludwigsdorff. Schwedees. 
Frh. v. Schäffer-Bernstein. Biersack. Thon. Magdeburrg. 
Souchay. 
  
C. 
Vertrag 
zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handebls- 
Vereine verbundenen Staaten, wegen Fortsetzung der Verträge vom 30sten Määrz 
und 1lten Mai 1833 . 
über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse. 
See Majestät der König von Preußen, Seine Majestäc der König von Sachsen, uund 
die außer Sr. Majestät dem Könige von Preußen noch bei dem Thüringischen Joll= uund 
Handelsvereine becheiligten Souveraine sind übereingekommen, gleichzeitig mit den zwischchen 
den Gliedern des Gesammt-Zoll= und Handelsvereins wegen dessen Fortsetzung eingeleitereten 
Verhandlungen auch besondere Unterhandlungen in Beziehung auf die Fortsetzung 2 der 
zwischen Ihnen bestehenden Verträge vom 30sten März und 11ten Mai 1833 wegegen
	        
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