Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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#  4.

Sofern  die  Verhältnisse  es  erfordern,  sollen  durch  Polizeiverordnungen
für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Ortsstraßen  abgestufte  Vorschriften  je
nach  deren  Bestimmung  (Hauptverkehrsstraßen,  Nebenverkehrsstraßen,  Wolmstraßen,
Wohnwege  usw.)  gegeben  werden.

G)  Durch  Polizeiverordnung  kann  auch  im  Wohnungsinteresse  für  Wohnstraßen,
  Wohnwege  und  andere  Ortsstraßen,  die  dem  Zugange  zu  Wohngebänden
dienen,  der  Fuhrwerksverkehr  beschränft  werden.

85.
Der  Abs.  4  des  &145  des  Gesetzes  nber  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsund
  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  (Gesetzsamml.  S.  237)
erhält  folgende  Fassung:
Gegen  die  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  in  erster  Justanz  und  des
gemäß  Abs.  1  entscheidenden  Regierungspräsidenten  findet  binnen  2  Wochen
die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  statt,  der  endgültig  entschceidet.

Artikel  5.
Benutzung  der  Gebäude.

I.  Allgemeine  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Gebäude  zum  Wohnen  und  Schlafen
(Wohnungsordnungen).

&  I.

)  Die  Benutzung  der  Gebäude  zum  Wohnen  und  Schlasen  kann  durch
allgemeine  Vorschriften  (Wohnungsordnungen)  im  Wege  der  Polizeiverordnung
geregelt  werden.  In  der  Regel  sollen  die  Wohnungsordnungen  als  Orts=  oder
Kreispolizeiverordnungen  erlassen  werden.

(i)  Für  Gemeinden  und  Gutsbezirke  mit  mehr  als  10  000  Cinwohnern  sind
solche  Wohnungsordnungen  zu  erlassen.

G)  Ist  in  Gemeinden,  für  die  von  Ortspolizeibehörden  Wohnungsordnungen
erlassen  werden  sollen,  die  Polizei  unter  mehrere  Behörden  geteilt,  so  gilt  als
Ortspolizeibehörde  diejenige  Behörde,  welcher  die  Baupolizei  übertragen  ist.

(2.

u)  Durch  die  Wohnungsordnungen  ist  vorzuschreiben,  daß  als  Wohn=  oder
Schlafräume  (auch  Küchen)  nur  solche  Räume  benutzt  werden  dürfen,  welche  zum
dauernden  Aufenthalte  von  Menschen  baupolizeilich  genehmigt  sind.

(2)  Ausnahmen  sind  nur  zulässig  für  Gebände,  die  zur  Jeit  des  Inkrafttretens
  des  Wohnungsgesetzes  bereits  bewohnt  waren.

Gesetzsammlung  1918.  (Nr  11637.)  10