Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Oienst- 
stellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mie Hüllfe der von beiden Seiten zu diesem Be- 
hufe zu ernennenden Commissarien angeordnet werden. 
Seine Majestät der König von Hannover wollen die gedachte Verwaltung dem Verwal- 
tungsbezirke der Herzoglichen Zoll- und Steuer-ODirection zu Braunschweig zutheilen. 
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie wird darauf 
gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschriften und der gemeinsame 
Zweck dies irgend gestatten, zu erschweren. 
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnenlinie soll öffenrlich 
bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungssiellen sollen als gemeinschaftliche angesehen 
werden. 
Artikel 11. Seine Majestät der König von Hannover werden für die ordnungs- 
mäßige Besetzung der in dem fraglichen Hannoverischen Landestheile zu errichtenden gemein- 
schaftlichen Hebe= und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamten- 
Stellen nach Maaßgabe der deshalb getroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in dem gedachten Landestheile fungirenden Beamten werden von 
der Königlich Hannoverischen Regierung für beide Landesherren in Eid und Pflicht genom- 
men, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Artikel 12. In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Ab- 
sicht der Dienstdisziplin, sollen die in dem mehrerwähnten Hannoverischen Landestheile ange- 
stellten Zoll- und Steuerbeamten ausschließlich der Herzoglich Braunschweigischen Regierung 
untergeordnet seyn. 
Artikel 13. Der Königlich Hannoverischen Regierung bleibt es vorbehalten, die für 
den Zolldienst angestellten Beamten in obgenanntem Landestheile, so weit es ohne Beeinträch- 
tigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Controle der Han- 
noverischen directen, der Stempel= und Salzsteuern, auch der Chaussee= und Wegegelder 
zu beauftragen. 
Artikel 14. Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen in 
dem mehrerwähnten Hannoverischen Gebiekstheile sollen das Königlich Hannoverische Hoheits- 
zeichen, die einfache Inschrift „Zollamt“ oder „Steueramt“ erhalten, und gleich den Zoll- 
tafeln, Schlagbäumen 2c. mit den Hannoverischen Landesfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur das 
Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das abfertigende Ame belegen ist. 
Artikel 15. Die Königlich Hannoverische Regierung ist berechtigt, zu demjenigen 
Herzoglich Braunschweigischen Haupc-Zollamte, dessen Bezirke der fragliche Theil des Am- 
tes Fallersleben überwiesen wird, einen Controleur abzuordnen, welcher bei demselben von 
allen Geschäften und Verfügungen, die das gemeinschaftliche Abgabensystem beereffen,
	        
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