Geseczund Verordnungsblakt
für das Königreich Sachsen,
Gt#es. Stück vom Jahre 1841.
.21.) Deeret
wegen Bestätigung der für den Actienverein der Badeactiengesellschaft zu
Neustadt bei Stolpen entworfenen Statuten;
vom 27sten März 1841.
N die für den Actienverein der Badeactiengesellschaft zu Neustadt bei Stolpen
entworfenen Statuten von den Ministerien der Justiz und des Innern geprüft und, auf
Ansuchen der Betheiligten, mit der geberenen Bestätigung dergestalt, daß dem Inhalte der-
selben allenthalben auf das Genaueste nachgegangen werden soll, versehen worden sind, so
ist darüber gegenwärtiges
Decret
erkheilt und von mir, dem Staatsminister des Innern, unter Beidrückung des Siegels
des Ministeriums des Innern, eigenhändig vollzogen worden.
Dresden, am 27sten März 1841.
Ministerium des Innern.
□# Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
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D22.) Verordnung,
die Anweisung der Gerichtsärzte in Bezug auf die ihnen übertragen werdenden
Untersuchungen, Besichtigungen und Sectionen betreffend;
vom sten April 1841.
D. im 7ten Stück der Gesetzsammlung vom Jahre 1818, S. 50 enthaltene WVer-
ordnung der Landesregierung vom 26sten Juni 1818, wonach die Physiker in Bezug
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