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Verbindlichkeiten noch ferner in solchen inlaͤndischen Sorten, welche in hiesigen Landen
als Conventionsgeld Guͤltigkeit haben, zu erfuͤllen.
Nachdem nun immittelst die hierlaͤndischen Conventions- 1# und J#x, in Folge deren
Herabsetzung auf resp. Courant= und Scheidemünzwerth, bereits aufgehört haben, als
Währung im 20 Guldenfuße güleig zu sein, wegen der #igtel aber laur der durch Unser
Finanzministerium unterm 22sten dieses Monats erlassenen Verordnung dahin Einlei-
tung getroffen ist, daß dieselben innerhalb der Frist vom 1sten bis mit 31sten März 1842
eingelöst werden sollen, so verordnen Wir hiermir Folgendes:
Von und mit dem 1sten März 1842 an sind alle vor Eintritt der neuen Münzver-
fassung entstandenen, im 20 Guldenfuße normirten Verbindlichkeiten, deren Erfüllung
entweder in gar keiner bestimmten Mün3sorre, oder in keiner andern, als in 1, 1= oder
ralu-Thalerstücken, bedungen oder zugesichert ist, lediglich in Courantsorten nach dem 14
Thalerfuße mit dem gesetzlichen Aufgeld von 23 3 zu leisten, und die Empfänger folg-
lich auch die gröbern Conventionsmünzsorten an Species, Gulden und Eindrittel-Stücken
nicht weiter als Zahlung anzunehmen verbunden.
Im Uebrigen hat es bei, der in § 4 obangezogenen Gesetzes, wegen der in gröbern
Conventionsmünzsorten zu leistenden Zahlungen, enthaltenen Bestimmung, ingleichen dabei,
daß bei den Staatscassen die als Währung nach dem 20 Guldenfuße in Gültigkeit
verbleibenden Landesmünzsorten nicht nur bei Erfüllung der vor Einerite der neuen Münz-
verfassung in dieser Währung normirt gewesenen Verbindlichkeiten, sondern auch, unter
Zuguterechnung des gesetzlichen Aufgelds, bei den auf Währung des 14 Thalerfußes lau-
tenden Jahlungen, Annahme finden sollen, noch fernerhin zu bewenden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Kö-
nigliches Siegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 31sten December 1841.
Friedrich August.
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Heinrich Anton von Zeschau.
Letzte Absendung: am Sten Januar 1842.