Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

) 
Gesch-und Verordnungsblalkt 
für das Königreich Sachsen, 
Stes Stück vom Jahre 184 1. 
27.) Verordnung, 
die Gütepflegung in Civilproceßsachen betreffend; 
vom 27sten Mai 1841. 
De Gesetze erkennen es für eine vorzügliche Obliegenheit des Richters im Civilproceß, 
daß derselbe gleich Anfangs durch fleißige und eifrige Pflegung der Gücte unter den Par- 
cheien, insbesondere auch durch annehmliche Worschläge den Streic beizulegen und auf 
diese Weise die mit dem Fortgang des Rechtsstreires verbundenen Weiterungen und Ko- 
sten abzuwenden sich bestrebe, und machen es nicht minder den Sachwaltern zur Pflicht, 
zu Erreichung dieses Zwecks auch ihrerseits beizutragen. 
Die hierüber in der erläuterten Proceßordnung ad tit. I s#S# 1 bis 4 gegebenen 
Vorschriften werden indessen, wie dem Ministerium der Justiz von dem Oberappellations= 
gerichte angezeigt worden ist, von Unterrichtern und Sachwalkern nicht allenthalben gehö- 
rig beobachtet, sondern häufig vernachlässigt. 
Es wird daher nicht nur im Allgemeinen die Beobachtung dieser Worschriften hier- 
durch eingeschärft, sondern in dieser Beziehung noch insbesondere Folgendes verordnet: 
1.) Von Parecheien, welche die Gütepflegung in dem nach Worschrife der erläu- 
terten Proceßordnung ad tit. 1 § 1 verbunden mit § 4 anberaumten Termine zur Güte 
dadurch vereiteln, daß sie entweder gar nicht, weder in Person, noch, bei Verhinderung 
am persönlichen Erscheinen, durch Bevollmächtigte erscheinen, oder daß sie oder ihre Be- 
vollmächtigten zwar auf die empfangene Ladung an dem bestimmten Tage zur Vormittags- 
zeit im Gerichte erscheinen und sich zum Termin angeben, jedoch, ohne auf das Eintref- 
fen der Gegenparthei wenigstens bis 12 Uhr Mirtags gewarter zu haben, sich wieder 
aus dem Gerichte entfernen, ist die nach der angeführten Gesetzesvorschrift angedrohre, 
Geldstrafe ohne Anstand beizutreiben. 
1841. 9
	        
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