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Gesch-und Verordnungsblalkt
für das Königreich Sachsen,
Stes Stück vom Jahre 184 1.
27.) Verordnung,
die Gütepflegung in Civilproceßsachen betreffend;
vom 27sten Mai 1841.
De Gesetze erkennen es für eine vorzügliche Obliegenheit des Richters im Civilproceß,
daß derselbe gleich Anfangs durch fleißige und eifrige Pflegung der Gücte unter den Par-
cheien, insbesondere auch durch annehmliche Worschläge den Streic beizulegen und auf
diese Weise die mit dem Fortgang des Rechtsstreires verbundenen Weiterungen und Ko-
sten abzuwenden sich bestrebe, und machen es nicht minder den Sachwaltern zur Pflicht,
zu Erreichung dieses Zwecks auch ihrerseits beizutragen.
Die hierüber in der erläuterten Proceßordnung ad tit. I s#S# 1 bis 4 gegebenen
Vorschriften werden indessen, wie dem Ministerium der Justiz von dem Oberappellations=
gerichte angezeigt worden ist, von Unterrichtern und Sachwalkern nicht allenthalben gehö-
rig beobachtet, sondern häufig vernachlässigt.
Es wird daher nicht nur im Allgemeinen die Beobachtung dieser Worschriften hier-
durch eingeschärft, sondern in dieser Beziehung noch insbesondere Folgendes verordnet:
1.) Von Parecheien, welche die Gütepflegung in dem nach Worschrife der erläu-
terten Proceßordnung ad tit. 1 § 1 verbunden mit § 4 anberaumten Termine zur Güte
dadurch vereiteln, daß sie entweder gar nicht, weder in Person, noch, bei Verhinderung
am persönlichen Erscheinen, durch Bevollmächtigte erscheinen, oder daß sie oder ihre Be-
vollmächtigten zwar auf die empfangene Ladung an dem bestimmten Tage zur Vormittags-
zeit im Gerichte erscheinen und sich zum Termin angeben, jedoch, ohne auf das Eintref-
fen der Gegenparthei wenigstens bis 12 Uhr Mirtags gewarter zu haben, sich wieder
aus dem Gerichte entfernen, ist die nach der angeführten Gesetzesvorschrift angedrohre,
Geldstrafe ohne Anstand beizutreiben.
1841. 9