Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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M 28.) Verordnung, 
die Sitzegebuͤhren in Forststrafsachen betreffend; 
vom 27sten Mai 1841. 
E- ist zu bemerken gewesen, daß in der revidirten Gerichtssporteltaxe vom 26sten No- 
vember 1840, und zwar in dem Nachtrage sub III Seite 416 des Gesetz- und Ver— 
ordnungsblattes, die Sitzegebuͤhren in Forststraffaͤllen, obgleich solche durch das Forststraf—- 
gesetz vom Aten April 1838 Seite 214 des Gesetz- und Verordnungsblattes zum Theil 
besonders normirt waren, außer Ansatz geblieben sind. 
Mit Allerhöchster Genehmigung werden daher nachträglich die Sitzegebühren in Forst- 
strafsachen 
bei einer geringeren als einer zwölftägigen Gefängnißstrafe auf 1 Ngr. 3 pf., 
bei einer zwölftägigen oder längeren Gefängnißstrafe auf 1 Ngr. 8 pf. 
für Tag und Nacht hiermie festgesetzt. 
Es hat jedoch, insofern bei Aemtern und anderen Gerichten den Amts- und Gerichts- 
frohnen für den Fall, daß die Kosten nicht von den Scraffälligen einzubringen sind, durch 
Bestallungen oder sonst vertragsweise geringere Sätze ausgesetzt sind, hierbei sein Be- 
wenden. 
Dresden, am 27sten Mai 1841. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hauemann.
	        
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