Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Artikel  16.

Da  die  Einfuhr  von  Salz  in  die  contrahirenden  Staaten  gegenseitig  verboten  ist,  mithin
  die  Einfuhr  von  Salgz  aus  den  steuervereinsländischen  Salinen  oder  Salz-Niederlagen
in  das  Zollvereins-Gebiet  und  umgekehrt,  von  den  betreffenden  Eingangsämtern  nicht  attestirt
werden  kann,  so  werden  Abfertigungen  zur  Ausfuhr  in  die  gegenseitigen  Gebiete  nur  für
dasjenige  Salz  ertheilt  werden,  welches  die  Regierungen  etwa  selbst  bezieben  oder  in  Bezug
auf  welches  zwischen  denselben  besondere  Verabredungen  getroffen  werden  möchten.

Gleiches  gilt  in  Bezug  auf  Spielkarten-Artikel

  17.

Bei  Contraventionen,  welche  von  Zoll=  oder  Steuer-Beamten  des  anderen  Staates  zur
Anzeige  gebracht  sind,  sollen  diese,  in  Beziehung  auf  Theilnahme  an  Strafgeldern  und  Confiskationswerth
  eben  so  wie  die  eignen  Beamten  behandelt  werden.

Ueber  diese  Theilnahme  entscheiden  die  Steuerbehörden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges.

Artikel  18.
(Zu  Artikel  4  der  Uebereinkunft.)

Um  den  Zweck  des  Artikels  4  der  Uebereinkunft  vollständig  zu  erreichen,  sollen  die
oberen  Zoll=  (Steuer-)  Beamten  veranlaßt  werden,  sich  eines  freundlichen  Vernehmens  mit
den  benachbarten  jenseitigen  Oberbeamten  zu  befleißigen  und  mit  diesen  von  Zeit  zu  Zeit
zusammen  zu  treten,  um  sich  ihre  Bemerkungen  über  den  etwa  noch  vorkommenden  Schleichbandel
  mitzutheilen,  und  sich  über  die  Maßregeln  zur  Unterdrückung  desselben  zu  besprechen.

Außerdem  sollen  im  Falle  eines  bestimmten  Verdachts  gegenseitig  denjenigen  Zoll-(Steuer-)
  Beamten,  welche  in  Bezug  auf  die  Grenz-Controle  den  Dienst  im  Zollvereine:
bis  zum  Ober-Controleur  abwärts,  im  Steuervereine:  bis  zum  Landbereuter  abwärts,  versehen,
  wenn  sle  sich  bei  den  ihren  Geschäftsbezirken  gegenüberliegenden  Joll=  (Steuer--)
Aemtern  in  dem  anderen  Vereinsgebiete  einfinden,  vie  bei  diesen  Aemtern  über  den  Verkehr
mit  verabgabten  und  unverabgabten  Gegenständen  geführten  Register,  auf  ihren  Antrag  zur
Einsicht  vorgelegt  werden.

Da  nach  der  im  Zollvereine  bestehenden  Organisation  den  Geschäftsbezirken  mehrerer
Ober-Grenz-Controleure  ein  und  vasselbe  Grenzamt  des  Steuervereins  gegenüberliegen  kann,
so  wird  in  solchen  Fällen  die  Befugniß  zur  Einsicht  der  von  dem  gedachten  Amte  geführten
Register  auf  einen  der  betheiligten  Ober-Grenz-Controleure  des  Zollvereins  nach  der  Be-