Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(8 ) 
A. 
Bezirk des Hauptsteuer-(Hauptzoll-) Amtes zu J. 
  
  
  
Nummer des Inventariums. Nummer der Belege. 
-.-- – — — —— — 
Anmeldung 
der 
Räume und Geräthe, 
welche 
zur Runkelrübenzuckerfabrik de zu 
in der Straße Jo. gehören. 
Anleitung Angabe 
zum Gebrauch für den Inhaber der Fabrik. der Räume und ihrer Lage. 
1) Diese Anmeldung ist von dem Inhaber der Fabrik 
dem Hauptsteuer= (Hauptzoll-) Amte des Bezirks 
in doppelter Auöfertigung dann zu übergeben, 
a) wenn eine Fabrik neu errichtet worden, oder 
b) wenn die vorhandene Anmeldung durch die 
eingetragenen Veränderungen undeutlich ge- 
worden ist und deshalb eine neue Anmeldung 
Lerlangt wird. 
2) Es sind alle zur Fabrik gehörige oder in den Räu- 
men derselben vorhandene, feststehende Geräthe auf- 
zunehmen. 
3) Jedes Geräth ist einzeln zu verzeichnen. 
) Der Inhaber der Fabrik hat umstehend nur die drei 
ersten Spalten auszufüllen und seine Eintragung am 
Schlusse mit der Angabe des Tages und seiner Na- 
mensunterschrift zu vollziehen. 
5) Diese Anmeldung ist nach der nähern Anweisung des 
Obercontroleurs in der Fabrik sorgfältig, und gegen 
Beschmutzung und Beschädigung geschützt, aufzube- 
wahren. 
1841. 13 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.