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W56.) Verordnung
zu Ausfühiung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der bisherigen
Steuern, Abgaben und Beitragsleistungen nach Eintritt der Finanz-
periode 1823;:
vom 23sten December 1842.
Ir Beziehung auf die durch Gesetz vom 22sten dieses Monats angeordnete provisorische
Forterhebung der bisherigen Steuern, Abgaben und Beitragsleistungen nach Eintritt der
Finanzperiode 184 3 verbleiben die bei Erlassung des Finanzgesetzes vom 13ten August
1840 durch Verordnung vom 1 Sten August 1840 ertheilten besondern Vorschriften noch
ferner in Gültigkeit, jedoch mit der Maaßgabe, daß rücksichtlich der Gewerbe= und Perso-
nalsteuern nur der auf den 15ten November 1843 einfallende Halbjahrstermin zur Erhebung
zu bringen ist. Nicht minder wird, insoferne das neue Grundsteuersystem schon vom 1sten Oc-
tober 1843 ab zur Einführung gelangen sollte, eine veränderte Anordnung in der Erhe-
bung und terminlichen Repartition der jetzigen Grundsteuern und deren Surrogate für den
Zweck andurch vorbehalten, um bis zu jenem Zeitpuncte die Contribuenten im alten Steuer-
fuße auf die ersten 9 Monate des Jahres 1843 genau nach 3 des bisherigen Jahresbe-
trages zur Mitleidenheit zu ziehen.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten.
Dresven, am 23 sten December 1842.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Wilcken.
Letzte Absendung: am Zlsten December 1842.