Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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nonen der wandernden Diener, Gesellen und Mühlburschen ertheilten Vorschrift betreffend, 
vom 25sten Januar 1825 gemachten Vorbehaltes, dem nachtheiligen Herumziehen der Mühl- 
burschen in den einzelnen Mühlen durch behufige Localeinrichtungen vorbeugen zu lassen, wird 
mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet: 
§# 1. Alle innerhalb Landes gelegenen Mühlen sind zu gewissen Bezirken zu vereinigen, 
für deren jeden, soweit thunlich in einer geeignet gelegenen Stadt, eine besondere Müllerher- 
berge zu errichten ist. Die Bildung dieser Bezirke ist nach der geographischen Lage und Zahl 
der vorhandenen Mühlen und nach deren engerem oder entfernterem Zusammenhange unter sich 
und zugleich dergestalt zu bewirken, daß dadurch weder das Wandern der Mühlburschen von ei- 
ner Herberge zur andern auf eine lästige Weise erschwert, noch ein unnöthiger Aufenthalt und 
ein ungebührliches Herumschweifen derselben befördert wird. 
&# 2. Die Bildung dieser Bezirke wird zunächst den Amtshauptleuten übertragen. Bei 
den dießfalls einzuleitenden Verhandlungen mit den Betheiligten ist davon auszugehen, daß in 
der Regel, nächst den zum Vermahlen des Getreides dienenden Wasser= und Windmühlen auch 
die etwa vorhandenen Oel-, Graupen= und Schneidemühlen den betreffenden Bezirken mit zu- 
zuweisen seien. Ausnahmen hiervon sind lediglich unter der Voraussetzung zulässig, daß da- 
durch dem Zwecke der Einrichtung selbst kein Eintrag geschehe. 
* 3. Die einzurichtenden Herbergen, deren Inhaber in Gemäßheit der Vorschrift 
Cap. II, §1 des Mandats vom 7ten December 1810 in Pflicht zu nehmen sind, haben die 
Bestimmung, zuwandernden Mühlburschen, unter Berücksichtigung der Cap. III, § 12, d 
und e des angezogenen Mandats wegen der Beschränkung des arbeitslosen Aufenthalts auf 
24 Stunden ertheilten Vorschrift, Ouartier, sowie eintretenden Falls Krankenverpflegung, 
hiernächst aber die Nachweisung offner Arbeit innerhalb des Bezirks zu gewähren. Auch ist 
den Weiterwandernden, nach zu diesem Behuf erfolgter Visirung des Wanderbuches, von dem 
Herbergsvater das Geschenk zu verabreichen, welches nach Maaßgabe des Umfangs des Bezirks 
ein für allemal auf 4 bis 5 Neugroschen festzustellen ist, und welches an einem und demselben 
Tage, auch wenn der Wandernde mehr als eine Herberge berühren sollte, nur einmal in An- 
spruch genommen werden darf. « 
84.NachMaaßgabedesims3BemerktenhabensichdieWanderndenbeiihremEin- 
treffen am Herbergsorte unverlängt bei dem Herbergsinhaber zu melden, das Wanderbuch ab— 
zugeben, und, wenn dabei nichts zu erinnern gefunden wird, in der Herberge Aufnahme zu 
finden. 
8 5. Wenn den Gesellen auf der Herberge offne Arbeit nachgewiesen wird — zu wel— 
chem Behufe die Müller des Bezirks khre Anzeigen dahin zu machen haben, — so haben die- 
selben sich unverzüglich in gerader Richtung in die betreffende Mühle zu begeben und die zuge- 
wiesene Arbeit anzunehmen. Im Weigerungsfalle haben sie auf das 9 3 bemerkte Geschenk
	        
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