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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
11 Stück vom Jahre 1842.
32.) Verordnung,
das Verpfunden des Fleisches von Viehstücken, welches wegen Futtermangels
geschlachtet werden muß, betreffend;
vom 26sten August 1842.
M. Bezugnahme auf die unterm heutigen Dato, zufolge Beschlusses des Königlichen
Finanzministerium, von der Zoll= und Steuerdirection wegen der den Landwirthen beim
Ausschlachten und Verkauf ihres Viehes, welches sie wegen Futtermangels nicht länger er-
halten können, zu gewährenden Schlachtsteuerermäßigung, erlassene öffentliche Bekanntmachung
und in Uebereinstimmung mit derselben verordnet das Ministerium des Innern hierdurch,
wie folget:
1.) Um den Landwirthen auf dem platten Lande, welche durch den gegenwärtig herr-
schenden Futtermangel in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihren Viehstand zu vermindern
und, in Ermangelung hinreichender Gelegenheit zum Verkaufe im lebenden Zustande, einen
Theil ihres Viehes schlachten zu lassen, die Füglichkeit zu gewähren, dasselbe, so viel thun-
lich zu verwerthen, wird bis auf weitere Anordnung hierdurch verstattet, daß die Vieb-
eigenthümer auf dem Lande, welche sich in solchem Falle befinden, das von dergleichen
Schlachtstücken gewonnene Fleisch innerhalb der Gemeinde, auch im Einzelnen, verkaufen
und verpfunden mögen und soll dieser Verkauf nicht als eine Contravention gegen die Be-
stimmungen des Gesetzes vom oten October 1840, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande
betreffend, angesehen oder gerügt werden.
2.) Die Ortspolizeiobrigkeit jedes Landgemeindebezirks hat in jedem vorkommenden
Falle dieser Art auf Ansuchen des betreffenden Viehbesitzers und auf beigebrachtes Zeugniß
der Localgerichtspersonen: „daß der erstere wegen Futtermangels das zu schlachtende Stück
Vieh nicht länger zu erhalten vermöge und daß das letztere gesund und zum Genuß des
Fleisches desselben tauglich sei“, die specielle Erlaubniß zum Ausschlachten und Verkaufe
des Fleisches mittelst eines unentgeldlich auszustellenden Scheins zu ertheilen.