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Gesetz und Vewihnmngeblar
für das Königreich Sachsen,
löts Stück vom Jahre 1842.
41.) Verordnung,
die Beschleunigung der Einreichung der Berechnungen über die nach § 9 des
Gesetzes vom 14ten Juli 1840 wegen Ablösung der Naturalleistungen an Geist-
liche und Schullehrer aus der Staatscasse zu vergütenden Kosten betreffend;
vom 20sten September 1842.
Durhh das Gesetz vom 14ten Juli 1840, 89 ist bestimmt worden, daß die durch solche
Ablösungsverhandlungen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sistiren gewesen
sind, verursachten Kosten aller und jeder Art, nach vorgängiger Feststellung, aus der Staats-
casse bezahlt, oder, dafern sie bereits bezahlt seien, denen, welche die Zahlung geleistet haben,
erstattet werden sollen.
Obwohl, nachdem durch Verordnung vom 17t#en October gedachten Jahres das, wegen
Einreichung und Feststellung solcher Kostenberechnungen zu beobachtende, Verfahren geregelt
worden, baldige Erledigung aller solcher Ansprüche zu erwarten gewesen wäre, so ist doch
hierbei zum Theil mit so auffallender Säumniß verfahren worden, daß fortwährend noch
Zahlungsanträge der Art eingehen und deren auch ferner noch zu erwarten sind.
Da jevoch die Ordnung des Rechnungswerks die Erledigung dieser Angelegenheit im
Jahre 1842 dringend erfordert, so werden alle Behörden und Interessenten, welchen der-
gleichen Forderungen noch zustehen, und zwar, was erstere betrifft, bei 5 Thlr. —.
Strafe, andurch aufgefordert, solche ungesäumt, spätestens aber vor dem sten December
dieses Jahres an die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen einzu-
reichen oder den Anstandsgrund anzuzeigen.
1842. 24