Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Dr 5 ½ 
6 Abgabensätze zör 
F#srea nach dem 14-Thalerfuß nach dem Tara 
— ab dermit der Eintheilung wird vergü 
Benennung der Gegenstände. Va- des Thalos 244-Guldenfaß, ergütet 
in W vom Centner 
No. zollung. beim beim Bruttogewicht: 
Eingang. sAusgang. Eingang. Ausgang. 
Rthlr.gr. Rthlr. Ngr. Fl. Xr. Fl. Xr. P fu nd. 
  
  
32pielkarten von jeder Gestalt und Größe, 
insofern sie in einzelnen Vereinsstaa- 
ten zum Gebrauche im Lande einge- 
führt werden dürfen, und unter Be- 
rücksichtigung ver besonderen Stempel- 
und Controlvorschriften 1 Centrll1.. . .1730. 
Anmerk. 1. Werden dergleichen zum Durch- 1 
gange angemeldet, so wird die Durchgangs= ç " - 
abgabe mit einem halben Thaler oder 524 
Kreuzern vom Centner erhoben. 
Anmerk. 2. Deren Einführung ist im König- 
reich Sachsen verboten. 
33|Steine: 
a) Bruchsteine und behauene Steine aller 
Art, Mühl-, grobe Schleif= und Wetz- 
steine, Tufsteine, Traß, Ziegel= und 
Backsteine aller Art, beim Transport 
zu Wasser, auch beim Landtransport, 
wenn die Steine nach einer Ablage zum #Schiffslast 
Verschiffen bestimmt sinda * -15 .. 
b) Waaren aus Alabaster, Marmor und 
Speckstein, ferner: unächte Steine in 
Verbindung mit unedlen Metallen, auch 
geschliffene ächte und unächte Steine, 
Perlen und Korallen ohne Fassung4entt#l 1Ko gieer # Kisien. 
Anmerk. zu a) u. b): 1. Große Marmorar= - 
beiten (Statuen, Buͤsten und dergleichen), « 
Flintensteine, feine Schleif- und Wetzsteine, 
auch Waaren aus Serpentinstein zahlen die 
allgemeine Eingangsabgabe. 
Bruch= und behauene Bausteine bei der Ein- 
fuhr auf dem Bodensee frei. 
! 
34/Steinkohlen 1 Centr.4 
Anmerk. 1. An der Preutzschen Seegrenze # 
und auf der Elbe, desgleichen auf besondere 
Erlaubnißscheinc auf der Weser oder Werra 
eingehend . 1 Centr.] ##. * H 4 . . 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
28*
	        
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