(163 )
Dr 5 ½
6 Abgabensätze zör
F#srea nach dem 14-Thalerfuß nach dem Tara
— ab dermit der Eintheilung wird vergü
Benennung der Gegenstände. Va- des Thalos 244-Guldenfaß, ergütet
in W vom Centner
No. zollung. beim beim Bruttogewicht:
Eingang. sAusgang. Eingang. Ausgang.
Rthlr.gr. Rthlr. Ngr. Fl. Xr. Fl. Xr. P fu nd.
32pielkarten von jeder Gestalt und Größe,
insofern sie in einzelnen Vereinsstaa-
ten zum Gebrauche im Lande einge-
führt werden dürfen, und unter Be-
rücksichtigung ver besonderen Stempel-
und Controlvorschriften 1 Centrll1.. . .1730.
Anmerk. 1. Werden dergleichen zum Durch- 1
gange angemeldet, so wird die Durchgangs= ç " -
abgabe mit einem halben Thaler oder 524
Kreuzern vom Centner erhoben.
Anmerk. 2. Deren Einführung ist im König-
reich Sachsen verboten.
33|Steine:
a) Bruchsteine und behauene Steine aller
Art, Mühl-, grobe Schleif= und Wetz-
steine, Tufsteine, Traß, Ziegel= und
Backsteine aller Art, beim Transport
zu Wasser, auch beim Landtransport,
wenn die Steine nach einer Ablage zum #Schiffslast
Verschiffen bestimmt sinda * -15 ..
b) Waaren aus Alabaster, Marmor und
Speckstein, ferner: unächte Steine in
Verbindung mit unedlen Metallen, auch
geschliffene ächte und unächte Steine,
Perlen und Korallen ohne Fassung4entt#l 1Ko gieer # Kisien.
Anmerk. zu a) u. b): 1. Große Marmorar= -
beiten (Statuen, Buͤsten und dergleichen), «
Flintensteine, feine Schleif- und Wetzsteine,
auch Waaren aus Serpentinstein zahlen die
allgemeine Eingangsabgabe.
Bruch= und behauene Bausteine bei der Ein-
fuhr auf dem Bodensee frei.
!
34/Steinkohlen 1 Centr.4
Anmerk. 1. An der Preutzschen Seegrenze #
und auf der Elbe, desgleichen auf besondere
Erlaubnißscheinc auf der Weser oder Werra
eingehend . 1 Centr.] ##. * H 4 . .
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