Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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die Trauung nicht eher zu veranstalten, als nicht, nächst dem kirchlichen Zeugnisse des be— 
treffenden ausländischen Geistlichen, auch ein Zeugniß der Civilbehörde — (der Königlich 
Bayerischen Landgerichte, Herrschaftsgerichte, städtischen Magistrate) — des Bräutigams 
beigebracht worden ist, welches die Einwilligung derselben zur Verehelichung mit der nam— 
haft zu machenden Braut, und die Erklärung enthält, daß derselben nach Bayerischen Ge— 
setzen kein Hinderniß entgegenstehe. Dieses Zeugniß, auf dessen Beibringung der zur 
Trauung des Paares competente Geistliche vor Erlassung des Aufgebots, und beziehendlich 
Vollziehung der Trauung, zu bestehen hat, ist sodann von ihm zunächst der competenten 
weltlichen Behörde des Trauungsortes mitzutheilen und Ausgebot und Tranung erst dann 
zu bewirken, wenn selbige das beigebrachte Zeugniß für ausreichend erachtet hat. 
Die Obrigkeiter haben übrigens nach wie vor darauf zu sehen, daß letzteres in den 
nach § 2 des Mandats vom 10ten October 1826 dazu geeigneten Fällen in der der Vor- 
schrift des § 3, b entsprechenden Form eines Heimathsreverses ausgestellt und von der be- 
treffenden Königlich Bayerischen Regierungsbehörde beglaubigt sei; auch hat solchenfalls die 
Beurtheilung der Gültigkeit und Zulänglichkeit des Zeugnisses nicht von der Obrigkeit des 
Trauungsortes, sondern von derjenigen des von dem betreffenden Ausländer zunächst er- 
wählten künftigen Wohnorts zu erfolgen. 
Hiernach haben sich die Geistlichen aller Confessionen sowohl, als die weltlichen Obrig- 
keiten und sonst Alle, die es angeht, in vorkommenden Fällen gebührend zu achten. 
Dresden, am Zten Januar 1842. 
Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Nostitz und Jänckendorf. von Wietersheim. 
Stelzner.
	        
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