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die Trauung nicht eher zu veranstalten, als nicht, nächst dem kirchlichen Zeugnisse des be—
treffenden ausländischen Geistlichen, auch ein Zeugniß der Civilbehörde — (der Königlich
Bayerischen Landgerichte, Herrschaftsgerichte, städtischen Magistrate) — des Bräutigams
beigebracht worden ist, welches die Einwilligung derselben zur Verehelichung mit der nam—
haft zu machenden Braut, und die Erklärung enthält, daß derselben nach Bayerischen Ge—
setzen kein Hinderniß entgegenstehe. Dieses Zeugniß, auf dessen Beibringung der zur
Trauung des Paares competente Geistliche vor Erlassung des Aufgebots, und beziehendlich
Vollziehung der Trauung, zu bestehen hat, ist sodann von ihm zunächst der competenten
weltlichen Behörde des Trauungsortes mitzutheilen und Ausgebot und Tranung erst dann
zu bewirken, wenn selbige das beigebrachte Zeugniß für ausreichend erachtet hat.
Die Obrigkeiter haben übrigens nach wie vor darauf zu sehen, daß letzteres in den
nach § 2 des Mandats vom 10ten October 1826 dazu geeigneten Fällen in der der Vor-
schrift des § 3, b entsprechenden Form eines Heimathsreverses ausgestellt und von der be-
treffenden Königlich Bayerischen Regierungsbehörde beglaubigt sei; auch hat solchenfalls die
Beurtheilung der Gültigkeit und Zulänglichkeit des Zeugnisses nicht von der Obrigkeit des
Trauungsortes, sondern von derjenigen des von dem betreffenden Ausländer zunächst er-
wählten künftigen Wohnorts zu erfolgen.
Hiernach haben sich die Geistlichen aller Confessionen sowohl, als die weltlichen Obrig-
keiten und sonst Alle, die es angeht, in vorkommenden Fällen gebührend zu achten.
Dresden, am Zten Januar 1842.
Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
Nostitz und Jänckendorf. von Wietersheim.
Stelzner.