Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

Auf Straßen= und 
Brückenbaue: 
3) solche, die von 
Communen oder 
(184) 
reichungsberichten vorgelegt werden, sowie die Anordnung ver genehmigten Baue, für deren 
angemessene Ausführung er gleichfalls durch allgemeine Aufsichtsführung, Concurrenz bei 
den Gedingecontracten 2c. mitzuwirken hat, an ihn mit ergehen. 
# 26. Die in Ansehung der von Communen oder Privaten zu führenden Straßen= 
und Brückenbaue nach dem Mandate vom 2 Ssten April 1781 den Straßenbaucommissionen 
zustehende Competenz ist — nächst der den Kreisdirectoren bei fiscalischen dergleichen Bauen 
Privaten zu füh= zukommenden Mitwirkung — als auf die Amtshauptleute übergegangen anzusehen und 
ren sind, 
b) solche, die auf 
bleibt die darin festgesetzte Mitwirkung der Justizbeamten auf die Fälle beschränkt, wenn 
dabei Rechte von Privatpersonen oder andere als Justizpuncte anzusehende Umstände ein- 
schlagen. Erörterungen über Wegeabgaben und Binnenzölle, welche von Privaten oder 
Communen erhoben werden, haben die Amtshauptleute gemeinschaftlich mit den Bezirks- 
Oberzoll= oder Obersteuerinspectoren zu bewirken. 
§* 27. Bei den Chausseebauen und Unterhaltungen, welche auf Rechnung der Staats- 
Staatskosten ge casse geführt werden, bilden die Amtshauptleute gemeinschaftlich mit dem Straßenbaucom- 
führt werden. 
missar und den Bezirksrentbeamten, und bei andern fiscalischen Straßenbauen mit letzteren 
allein die mit der obern technischen und wirthschaftlichen Leitung jener Baue beauftragte 
Chaussee= und Straßenbaucommission, zu welcher, sobald Rechte von Privatpersonen, na- 
mentlich Entschädigungsansprüche, oder sonstige Justizpuncte dabei zur Frage kommen, noch 
die Bezirksjustizbeamten und beziehendlich die Bezirkslandgerichte hinzutreten. 
Bei größern Brückenbauen tritt an vie Stelle des Straßenbaucommissars der Bezirks- 
landbaumeister in die Commission ein. 
Bei den Geschäften dieser Commission führt der Amtshauptmann das Directorium. Zu- 
gleich hat er dafür Sorge zu tragen, daß die nöthigen Baue in Zeiten veranschlagt und be- 
antragt, die angeordneten zur rechten Zeit vorbereitet und angegriffen, gehörig gefördert, 
überhaupt aber gut und tüchtig und allenthalben den Anschlägen gemäß ausgeführt, daß 
nur gute und brauchbare Materialien und in den veranschlagten Quantitäten verwendet und 
die Anschaffung und Aufbewahrung, sowie die Arbeiten überhaupt um möglichst billige 
Preise verdungen, im Allgemeinen die Baue, soweit dieß, ohne ihrer Tüchtigkeit Eintrag zu 
thun, geschehen kann, mit thunlichsier Kostenersparniß geführt, die accordirten Zahlungen 
unverzüglich an die Empfänger selbst geleistet und namentlich die Grundentschädigungen vor- 
schriftmäßig ermittelt und in Zeiten ausgezahlt werden. 
Zu seinen Obliegenheiten gehört ferner insbesondere die Attestation der Anschläge, sowie 
der rentamtlichen Quittungen und Rechnungen auf den Grund der möglichst sorgfältig zu 
prüfenden Rechnungsbelege, die Genehmigung der bei Straßenbauen verhandelten wichtigern 
Lieferungs= und Arbeitsaccorde, die Annahme und Entlassung der Ober= und Chaussee- 
wärter und der Amtsstraßenmeister nach den Vorschlägen des Chausseeinspectors, und in
	        
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