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zZ.) Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes wegen der Wahl der Vertreter des Handels und
Fabrikwesens, vom 7ten März 1839, betreffend;
vom Zten Januar 1842.
D. nach den Erfahrungen, welche bei den im Jahre 1839 Statt gefundenen Wah-
len der Vertreter des Handels und Fabrikwesens gemacht worden sind, einige Modificatiomen
der in der Verordnung vom 7ten März 1839 über die Ausführung des jene Wahlen be-
treffenden Gesetzes von demselben Dato enthaltenen Bestimmungen sich als angemessen
dargestellt haben; so wird deshalb, unter Aufhebung erstgedachter Verordnung, hierdurch
Folgendes verfügt:
I. Allgemeine Vorschrift.
*# 1. Außer den, im Gesetze vom 7ten März 1839, sowie in nachstehender Verord= (Zu & 1 des
nung ausdrücklich angezogenen Vorschriften des Wahlgesetzes vom 2ästen September 1831 Gesetzes.)
und der Verordnung vom 30sten Mai 1836, leiden auch alle übrige Bestimmungen des
Wahlgesetzes und der zu dessen Ausführung ergangenen Verordnungen auf die Wahl der
Vertreter des Handels und Fabrikwesens subsidiarische, beziehendlich analoge Anwendung.
Es ist daher in allen Fällen, für welche das Gesetz vom 7ten März 1839 und ge-
genwärtige Verordnung nicht besondere Vorschrift enthalten, (vergl. Gesetz vom 7ten März
1839, § 8 und 11) auf die für die übrigen Wahlen gültigen Anordnungen zurückzu-
gehen. «
(
II. Wahlbezirke und Wahlabtheilungen.
8 2. Der erste Wahlbezirk umfaßt
a) den Dresdner Kreisdirectionsbezirk, ausschließlich der Amtsbezirke Meißen und (zu § 6 des
Hain, und Gesetzes.)
b) den Budissiner Kreisdirectionsbezirk,
der zweite die Stimmberechtigten des Handelstandes im Gemeindebezirke der Stadt
Leipzig,
der dritte
a) die Stimmberechtigten des Fabrikstandes der Stadt Leipzig,
b) den übrigen Leipziger Kreisdirectionsbezirk,
c) die Amtsbezirke Meißen und Hain,