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Geseh-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
19# Stück vom Jahre 1842.
V 50.) Bekanntmachung
wegen Errichtung einer Leihanstalt in Oederan;
vom lten November 1842.
Nachstehend wird das wegen Genehmigung der Errichtung einer öffentlichen Leihanstalt zu
Oederan und Bestätigung des dafür entworfenen Regulativs ergangene Allerhöchste Deeret,
wodurch der Anstalt zugleich der Genuß der in den, unter O. mit abgedruckten §§ 10, 14,
19, 20 und 21 enthaltenen Rechtsvergünstigungen zugestanden worden ist, zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, und es haben sich Alle, die es angeht, nach den Bestimmungen dieses
Regulativs gebührend zu achten. «
Dresden, am 16ten November 1842.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die in Oederan zu errichtende Leihanstalt.
Wa#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Konig
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben, nachdem Uns über die von dem Stadtrathe zu Oederan unter Zustimmung des grös-
sern Bürgerausschusses beschlossene Errichtung einer von der dortigen Stadtgemeinde zu vertreten-
den öffentlichen Leihanstalt durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern Vortrag ge-
schehen ist, die hierzu beantragte Genehmigung, nicht weniger dem dafür entworfenen, hier
beigefügten Regulative die erforderliche Bestätigung andurch ertheilt und wollen, daß dem
Inhalte dieses Regulatios allenthalben pünktliche Folge gegeben werde.
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