Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig unterschrieben und demselben Unser Königliches Siegel 
beigedruckt worden. 
Dresden, am 16ten November 1842. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
2c. 2c. 
Personen, 10. An unerzogene Kinder soll niemals gegen Pfand geliehen werden. Desgleichen 
rele nerin soll auch an minderjährige, denselben gleich zu achtende, in väterlicher Gewalt stehende Personen, 
an Dienstboten, insofern es nicht mit Vorwissen ihrer Herrschaften geschieht, bekannte Ver- 
schwender oder unter Curatel stehende und im Concurs befangene Personen in der Regel wis- 
sentlich Etwas nicht geborgt und dabei die dußerste Vorsicht angewendet werden; da jedoch 
der Natur der Sache nach den Officianten der Anstalt eine genaue Kenntniß aller Personen 
und der einschlagenden Verhältnisse nicht beiwohnen kann, so kann an die von den Eingangs 
erwähnten Personen versetzten Pfänder eben so wenig als an das Institut selbst oder an die 
dabei angestellten Personen von irgend Jemandem ein Anspruch formirt werden und es ist die 
Leihanstalt, ohne Rücksicht auf die Person, welcher das Pfand zugehört, an dieses sich zu 
halten berechtigt. 
    
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ꝛc. tc. 
Verzinsung der # 14. Von jedem Thaler des empfangenen Pfandschillings hat der Versetzer des Pfan- 
Darkehne. des 2 Neupfennige monatlich an Zinsen zu entrichten, und werden die Zinsen, um Bruchtheile 
zu vermeiden, nur auf Zeiträume von 15 Tagen mit 1 Pfennig für den Thaler berechnet, 
dergestalt, daß bei weniger Tagen oder Pfandschillingen unter einem Thaler stets ein voller 
Pfennig in Ansatz kommt. 
Der erste Monat muß stets für voll bezahlt werden, bei einer spätern Einlösung werden 
die ersten funfzehn Tage des zweiten, dritten 2c. Monats für einen halben Monat, wenn 
aber die Einlösung erst den 16ten, oder einen spätern Monatstag erfolgt, wird dieser für 
den ganzen Monat gerechnet. 
2c. 2c.
	        
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