Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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IV. Wahllisten. (zu 5 0 des 
& 7. Für jeden Wahlbezirk hat die betreffende Kreisdirection (§ 5) ein, nach dem un- Gesetzes.) 
der A. beifolgenden Schema eingerichtetes, fortlaufendes Verzeichniß derjenigen Handels= und — 
Fabrikgeschäfte zu halten, welche den 8 3, c des Gesetzes vom 7ten März 1839 vorgeschrie- 
benen Gewerbesteuerbeitrag entrichten. Zu diesem Behufe haben die Kreissteuerräthe derselben, 
fährlich, nach erfolgter Feststellung der Gewerbesteuercataster, die hierzu erforderlichen Nach- 
richten und beziehendlich die eingetretenen Veränderungen unerinnert mitzutheilen. 
8 8. Sobald, Behufs der Veranstaltung neuer Landtagswahlen, die Bekanntmachung 
der Wahlcommissarien durch das Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt ist, haben alle Obrig— 
keiten ein Verzeichniß der bei den Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens 
stimmberechtigten und wählbaren Mitglieder des Handels= und Fabrikstandes in ihrem Ver- 
waltungsbezirke, nach dem unter B. beiliegenden Schema, anzufertigen und, bei Vermem 
dung von fünf Thalern — — Strafe binnen spätestens vier Wochen vom Tage ge- 
dachter Bekanntmachung an, an den betreffenden Wahlcommissar unerinnert einzureichen; es 
mögen aber auch sowohl die Kreisdirectionen, als die Wahlcommissare alsbald nach erfolg- 
der Anordnung der Wahl und beziehendlich nach erhaltenem Auftrage, geeignete Veranstal= 
tung treffen, die Obrigkeiten auf diese ihre Obliegenheit und zugleich auf die Stelle des 
Gesetz= und Verordnungsblattes, wo das Schema zu dem einzureichenden Verzeichnisse zu fin- 
den sei, noch besonders aufmerksam zu machen, und auf die Strafandrohungen zu verwei- 
sen, welche eine wegen Beschleunigung der Landtagswahlen demnächst zu erlassende Verord- 
nung für den Fall eines im Fortgange des Wahlgeschäfts durch Mangelhaftigkeit und Un- 
rchtigkeit der Arbeiten verursachten Aufenthalts enthalten wird. 
Diejenigen Obrigkeiten, welche nicht bereits, wegen der ihnen obliegenden Receptur der 
Gewerbe= und Personalsteuern, im Besitze der Localeataster sind, haben die Anzeigen der- 
jenigen Handels= und Fabrikgeschäfte, welche den § 7 bemerkten Gewerbesteuersatz entrichten, 
mit Angabe der Höhe desselben, von den Individualeinnahmen zu erfordern. 
69. Fällt die Fertigung der Wahllisten in die Zeit der Catasterrevision, so ist die 
Zusammenstellung der Wahlliste nicht bis zu definitiver Regulirung der von den Mitglie- 
dern des Handels= und Fabrikstandes zu leistenden Gewerbesteuerbeiträge zu verschieben, 
sondern es ist der vorjährige Gewerbesteuerbeitrag so lange als bestehend anzunehmen, als 
nicht dessen Abänderung vom Finanzministerio bestätigt worden ist. Die endliche Feststel- 
lung jeder desfallsigen Abänderung ist Seiten der Steuerbehörde dem Wahlcommissar mit- 
zutheilen, welcher dieselbe jedoch nur so lange zu berücksichtigen hat, als nicht der in der 
Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu § 5, b, 8, 22 und 56 bestimmte Normaltag 
eingetreten ist. Nur bei der Wahl der Abgeordneten sind auch spätere Veränderungen der 
Art zu berücksichtigen, und daher den Wahlmännern bekannt zu machen, sowie, wenn eine solche
	        
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