Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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D 
Ladung 
der stimmberechtigten Urwähler des Handels= und Fabrikstandes in der .. . ten 
Wahlabtheilung des .. . ten Wahlbezirks zur Ernennung von Wahlmännern. 
Von dem unterzeichneten, zu Leitung der Wahlen der Vertreter des Handels= und Fabrik- 
standes zu dem bevorstehenden Landtage für den ..#ten Wahlbezirk ernannten Königlichen 
Commissar wird 
r— 
S (Der zu Leitung der Wahlen der Vertreter des Handels= und Fabrikstandes zu dem 
5 bevorstehenden Landtage für den . ten Wahlbezirk ernannte Königliche Commissar hat dem 
Unterzeichneten die Leitung der Verhandlung wegen Ernennung der Wahlmänner der . ten 
. Wahlabtheilung des gedachten Bezirks übertragen. Es wird daher) 
N. J. 
Inhaber Handels- * 
Aeubererm des (Horr- Geschäfft zuu ... 
hiermit veranlaßt, Behufs der Wahl der für die ##te Wahlabtheilung zu ernennenden 
. . Weahlmänner, von den in der beiliegenden Wahlliste für besagte Wahlabtheilung unter 
I1 oder II aufgeführten Individuen diejenigen. . Personen mit Angabe der betreffenden 
Nummer, sowie des vollständigen Namens und Wohnorts auf dem mit angefügten Stimm- 
zettel aufzuzeichnen, welche er als Wahlmänner ernannt haben will. 
Der ausgefüllte Stimnzettel ist von dem Stimmberechtigten auf beliebige Weise ver- 
siegelt, spätestens bis zum 
fl ten dieses Jahres 
an den unterzeichneten Wahlcommissar (Delegirten) entweder Vormittags von bis . Uhr, 
Nachmittags von bis . Uhr, in Person abzugeben, oder mittelst eigenhändig vollzoge- 
nen recommandirten Schreibens zu übersenden. 
Wer zu dem festgesetzten Zeitpuncte seinen Stimmzettel weder persönlich überreicht, noch 
bis dahin auf vorbemerkte Weise einsendet, ist für die bevorstehende Wahl seines Stimm- 
rechts verlustig. 
...... den......18... 
DerWahlcommissardes........ 
(DerD.elegirtef1"1r.»..)
	        
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