Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

A. 
Fortlaufende Num- 
mer und Nummer 
des Branveatasters. 
B. 
Immobiliarbesitzthum. 
C 
Zuname und 
Vorname des 
Besitzers. 
D. 
Stand und 
Gewerbe 
desselben. 
E. 
Zeitraum, wie lange 
der Besitzer mit dem 
Grundstück beliehen. 
F. 
Alter. 
  
Anmerkung. 
Es ist die Nummer- 
folge des Brandcata- 
sters beizubehalten, so 
daß diese in der Regel 
und mit Rücksicht auf 
die nunmehro beendigte 
neile Catastrirung auch 
zugleich die fortlau- 
fende Nummer Silden 
wird. Ist aber letteres 
nicht der Fall und soll- 
ten Grundstücke hinzu- 
kommen oder ausfallen, 
so ist unter Angabe des 
Grundes die Cataster- 
nummer nach besonders 
im Einschlusse beizu- 
fügen. 
  
Anmerkungen. 
1. Es sind hier alle mit 
Wohnsitz versehene Grund- 
stlicke (einschließlich der Pfarr- 
und Schulgrundstücke, sowie 
Gemeindehäuser), wenn auch 
deren Besitzer dder Admini- 
stratoren nicht stimmberechtigt= 
wären, aufzuführen und die 
Bei Frauenspersonen 
ist anzugeben, ob sie le- 
dig, verhbeirathet oder 
verwittwet sind. Bei 
Ehefrauen sind die Ehe- 
männer unter vollstän- 
diger Angabe der Al- 
ters-, Standes= und 
  
etwa vorhandeuen Gründe der 
Nichtstimmberechtigung in der 
Columne II zu bemerken. 
2. Grundstücke ohne Wohn- 
gebäude sind an und für sich 
nicht aufzuführen, wohl aber 
hier und in der Spalte G in- 
sofern mit zu erwähnen, alssie 
zugleich mit andern bewohnten 
Grundstücken besessen werden 
und hierdurch das Steuer- 
quantum des Besitzers erhöhet 
wird. 
Gewerbsverhältnisse 
mit aufzuführen. In- 
sofern der Besitzer nicht 
im Orte wohnhaft, ist 
solches zu bemerken. 
Rücksichtlich der Ar- 
men= und Gemeinde- 
häuser sind die Admi- 
nistratoren aufzufüh- 
ren und zu bemerken, 
ob selbige bereits ver- 
möge eignen Grund- 
besitzes stimmberechtigt 
sind. 
  
  
  
In der Regel genügt 
die ohngefähre Angabe 
nach Jahren. Bei de- 
nen aber, welche noch 
nicht drei Jahre belie- 
hen sind, ist der Tag 
der Beleihung, und bei 
denen, die noch 
nicht beliehen, gleich- 
wohl sich schon längere 
Zeit im Naturalbesitz 
befinden, sind die An- 
standsursachen—soweit 
solche nach der Verord- 
nung vom 30sten Mai 
1836 zu Söa-den Ein- 
fluß sein können — an- 
zudeuten. 
gar 
  
— — —— — 
  
Das Alter ist min 
lichst genau, und ke 
denen, melche im5### 
uder 30Sten Altersjabr 
stehen, der Geburisse 
anzugeben.
	        
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