Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

Gesch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
3Zies Stück vom Jahre 1842. 
  
— . — #s e . . .-..—-«.,,., . — — — 
. — — — – – — — — - —-.-.-—-.-——-————..————— 
—-————-——-————-———-———————— —.————.—.— 
M5.)Berordnung, 
die Meisterprüfungen bei den Baugewerken und die Errichtung von Pruͤfungs— 
behörden für solche betreffend; 
vom 14ten Januar 1842. 
Way, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kbnig 
von Sachsen ꝛe. ꝛc. ꝛc. 
haben, in Erwaͤgung, daß die nach den bestehenden Zunftgesetzen und den Innungsarti— 
keln zur Zeit noch auf die Fertigung der Meisterstücken bei den Innungen beschränkte Prü— 
fung der Maurer= und Zimmermeister, oder sogenannten Baugewerken, nach den Anforderun- 
gen, welche in jetziger Zeit an die Tüchtigkeit und Geschicklichkeit dieser Bauhandwerker ge- 
macht werden, der zeitherigen Erfahrung gemäß für unzureichend zu achten ist, und um 
den dießfalls im Lande zu vernehmen gewesenen Klagen abzuhelfen, eine verbesserte, durch 
das Bestehen von Baugewerkschulen an mehreren Orten des Landes zweckmäßig vorbereitete 
Einrichtung hierunter zu treffen für nöthig befunden und verordnen, nach vernommenem 
Beirathe Unserer getreuen Stände, demgemäß, wie folgt: 
&1. Vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung an hören die Meisterprüfungen bei 
den Maurer= und Zimmerinnungen in der bisher üblich gewesenen Weise auf und es ha- 
ben diejenigen, welche bei einer dieser Innungen künftig das Meisterrecht gewinnen wol- 
len, sich über ihre Befähigung dazu in der § 2 fg. bestimmten Maaße auszuweisen. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind jedoch diejenigen Maurer= und Zimmergesellen, 
welche durch ein von den Aeltesten der betreffenden Innung ausgestelltes, von dem obrig- 
keitlichen Beisitzer derselben attestirtes Zeugniß bei der der Innung vorgesetzten Obrigkeit 
glaubhaft bescheinigen, daß sie sich bereits vor dem Tage der Publication dieser Verordnung 
zum Meisterrechte vorschriftmäßig angemeldet haben, indem es den Innnungen in der Zwi- 
schenzeit bis zum Eintritt des ersten ordentlichen Prüfungstermins (§ 4) gestattet sein soll, 
1842. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.