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scheiden und daher von dem Anspruche an eine künstlerische und streng wissenschaftlich ge-
haltene Ausführung der erstern jedenfalls abzusehen ist, so werden doch anderer Seits Ver-
stöße, die sich der Eraminand in seiner Ausarbeitung gegen die allgemein gültigen Regeln
eines guten Geschmacks in der Baukunst oder gegen anerkannte wissenschaftliche Grundsätze
zu Schulden gebracht haben sollte, bei dem endlichen Urtheile über seine Befähigung nicht
zu übersehen sein.
5. Liegt gegründeter Verdacht vor, daß der Gesell die Probearbeit nicht selbst oder
nicht ohne fremde Beihülfe gefertigt habe oder trägt die Commission aus einer andern Ur-
sache Bedenken, sich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Probestücks sofort bestimmt
zu entschließen, so ist der Gesell zwar eventuell zur mündlichen Prüfung vorzuladen, ihm
jedoch zu erkennen zu geben, daß ihm die Entwerfung eines anderweiten Risses und An-
schlags, um beides am Orte der Prüfungscommission und unter deren Aufsicht auszuführen,
werde aufgegeben und von dem Ausfalle dieser zweiten Probearbeit seine Zulassung zur münd-
lichen Prüfung werde abhängig gemacht werden. (Verordnung 8)
6. Die mündliche Prüfung hat sich im Allgemeinen über folgende Gegenstände
zu erstrecken:
I. bei Maurergesellen.
a) die vorzüglichsten Baumaterialien, deren allgemeine und besondere Beschaffenheit, Ge-
wicht und Festigkeit, und darnach sich richtende Vorbereitung, Bearbeitung, Abmessung
und Verwendung im Bauwesen, der Schwerpunct und das Verlegen der Bausteine;
b) die Bereitung und das Verhalten tüchtiger Luft= und Wassermörtel und der vorzüg-
lichsten Cemente und Kitte;
I) die verschiedenen Bangrundarten, deren Beschaffenheit und Tragvermögen. Wie und
in welchem Umfange die Untersuchung derselben vorzunehmen sei, welche Hülfömittel
dazu dienen und inwiefern und wie weit man durch solche ein überzeugendes Ulrtheil
über die Beschaffenheit und Festigkeit des Baugrundbodens erlangen könne?
41) das Abstecken eines Gebäudes auf der Baustelle, das dabei je nach den verschiedenen
örtlichen Verhältnissen anzuwendende Verfahren und die hierzu dienenden Hülfsmittel;
e) das Ausgraben und die weitere Vorbereitung des Grundes und das dabei nach Be-
schaffenheit desselben und der möglicher Weise dabei obwaltenden besonderen Umstände
zu beobachtende Verfahren;
f) die Aufführung der Grundmauern und die verschiedene Construction des Grundbaues
überhaupt. Was bei Anlegung der Abtritt= und Senkgruben, insbesondere in der
Nähe von Kellerräumen zu beobachten ist?
g) die Bestimmung der Mauerstärken nach Maaßgabe des Materials, aus dem die Mau-
ern bestehen, ihres mehr oder minder freien Standes, ihrer Höhe, Belastung und dem—
nach nöthigen Widerstandsfähigkeit;