Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

Geseh--und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
5“ Stück vom Jahre 1842. 
  
9.) Verordnung, 
das Fortbestehen der Oberrechnungsdeputation unter der veränderten Benennung: 
Oberrechnungskammer, ingleichen deren künftige Zusammensetzung betreffend; 
vom 15ten Februar 1842. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen, 
— 
Da, nach Eintritt der Wirksamkeit Unserer verantwortlichen Ministerien und der seit— 
dem Statt gefundenen Umgestaltung aller frühern Landesbehörden, die Zuordnung besonde- 
rer deputirter Mitglieder zur Oberrechnungsdeputation nicht weiter für zweckentsprechend an- 
gesehen werden kann, so finden Wir Uns bewogen, die dermalen noch aus andern Ministerien 
zu selbiger deputirten Mitglieder vom #sten März dieses Jahres ab von der fernern Ge- 
schäftstheilnahme bei der Oberrechnungsveputation zu entbinden, letztere aber von der näm- 
lichen Zeit an unter dem veränderten Namen 
Oberrechnungskammer, 
in unmittelbarer Unterordnung unter das Gesammtministerium, fortbestehen zu lassen und 
deren Zusammensetzung, außer dem Directorio, lediglich auf Zwei besondere Oberrechnungs- 
räthe, neben dem erforderlichen bisherigen Rechnungspersonal, einzuschränken. 
1842. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.