Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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M l8.) Bekanntmachung, 
vom 30sten April 1842. 
Nahdem der für die hiesigen Lande bestellte Bevollmächtigte der unter dem Namen: 
Royal Exchange Assurance Association in London bestehenden und zur Annahme 
hierländischer Versicherungen, besage der Bekanntmachung vom 1 Sten Januar 1838 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, S. 37) mit Concession versehenen Versicherungs- 
compagnie, Mar Kuiper in Leipzig, angezeigt hat, daß diese Compagnie beschlossen habe, 
ihre Geschäfte auf dem Continente überhaupt, und folglich auch in den hiesigen Landen 
aufzugeben, so hat sich hierdurch die dieser Compagnie ertheilte Concession erledigt, und es 
wird daher solches hiermit böffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, den 30sten April 1842. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
  
19.) Verordnung, 
eine Ernennung ein die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend: 
" vom 30sten April 1842. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen, 
1. 22c. 2c. 
Da durch das Ableben des Fürsten Reuß Heinrich LXIII eine der in der Verfassungs- 
urkunde § 63, Nummer 14 bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständever- 
sammlung erledigt worden, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung den Kammerherrn, 
Geheimen Finanzrath Friedrich Freiherrn von Friesen auf Rötha, ernannt und zu dessen 
Urkunde gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unsers Königlichen Siegels eigenhän- 
dig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 30sten April 1842. 
Friedrich August. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
 
	        
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