Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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W30.) Gese tz, 
die Creirung neuer 3procentiger Staatsobligationen zum Behufe der Entschä- 
digung an die Besitzer bisher steuerfrei gebliebener Grundstücke, ingleichen einige 
andere damit zusammenhängende Bestimmungen betreffend; 
vom 27 sten Juli 1843. 
Wa, Friedrich August, von GEOTTSES# Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, über die Modalität der, nach Maaßgabe des Landtagsabschieds vom 
3u 0sten October 1834, an die Besitzer bisher steuerfrei gebliebener Grundstücke in Capi- 
tal zu gewährenden Entschädigung einige nähere Bestimmungen zu treffen, und setzen dem- 
nach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, andurch Folgendes fest: 
§ 1. Die Entschädigungsberechtigten haben das ihnen zukommende Capital, soweit 
der Betrag von 50 Thalern darin aufgeht, in dreiprocentigen Staatsobligationen, soweit 
es aber weniger als 50 Thaler beträgt, in baarem Gelde zu empfangen. 
§ 2. Zu dem Ende werden bis zur Höhe der für solchen Zweck erforderlichen Zahl- 
mittel, soweit darin die Summe von 50 Thalern aufgeht, neue dreiprocentige au porteur 
lautende Staatsobligationen (Staatsschuldencafsenscheine) in Appoints zu 1000, 500, 
200, 100 und 50 Thalern ausgefertigt. 
§ 3. Jede Obligation ist mit einem Talon und mit halbjährigen, den usten April 
und 1sten October jeden Jahres zahlbaren Zinsencoupons zu versehen. 
Findet die Einführung des neuen Grundsteuersystems vor Eintritt Eines dieser Zeit- 
abschnitte Statt, so sind die Stückzinsen auf die Zwischenmonate besonders zu vergüten. 
& 4. Die allmählige Wiedereinziehung der neuen Obligationen hat im Wege halb- 
jährlicher Ausloosung zu erfolgen. 
Als desfallsiger Tilgungsfonds wird, für jetzt und vorbehältlich künftiger Erhöhung 
desselben, Ein Procent der gesammten Schuld mit Zuschlag der an den ausgeloosten Ob- 
ligationen erspart werdenden Zinsen, aus den laufenden und bereitesten Staatseinkünften 
hiermit ausgesetzt 
§ 5. Der Ausfertigung der neuen Obligationen nebst Talons und Coupons, sowie 
der künftigen Verwaltung dieser Schuld hat der ständische Ausschuß zu Verwaltung der 
Staatsschuldencasse sich zu unterziehen; es ist auch von selbigem der wirkliche Betrag der 
auszufertigen gewesenen Obligationen seiner Zeit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
§6. Sämmtliche dem Bedürfnisse (6 1 und 2) entsprechend ausgefertigte neue Ob- 
ligationen nebst Talons und Coupons (& 3) hat der genannte ständische Ausschuß zur 
Verfügung Unsers Finanzministeri# zu stellen und dieses sodann wegen Hinausgabe dersel- 
ben an die Betheiligten, wegen Vergütung der etwaigen Stückzinsen (§ 3), ingleichen we-
	        
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