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sowie der Dauer des Patents, in den zu amtlichen Mittheilungen bestimmten Blättern
ôffentlich zu verkünden.
In gleicher Art ist auch die Prolongation eines Patents oder die Zurücknahme des-
selben vor Ablauf des ursprünglich bestimmten Zeitraums bffentlich bekannt zu machen.
VIII. Die sämmtlichen Vereinsregierungen werden sich nach dem Ablaufe jedes Jah-
res vollständige Verzeichnisse der im Laufe desselben ertheilten Patente gegenseitig
mittheilen.
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N33.) Verordnung,
die Feststellung der Ortssalzpreise betreffend;
vom 3ten August 1843.
JIn Gemäßheit § 17 der, das landesherrliche Salzverkaufsrecht betreffenden Verordnung
vom 23sten Mai 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 82) hat jede Obrigkeit mit
Schluß des Monats August jedes Jahres ein Verzeichniß der Ortssalzpreise, nach
den vort ertheilten näheren Vorschriften, an die Bezirksamtshauptmannschaft einzureichen.
Da jedoch bisher dieser Anordnung nicht allenthalben gehörig nachgegangen, hierdurch
aber die vorschriftmäßige Feststellung der Salzpreise, wie die erforderliche Beaufsichtigung
des Salzschankwesens gehemmt worden ist; so werden hierdurch die Obrigkeiten angewie-
sen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von Einem Thaler — — flr jedes nicht
vor Ablauf des Monats August an die Amtshauptmannschaft abgegebene Verzeichniß,
welche Ordnungsstrafe von acht zu acht Tagen um deren einfachen Betrag zu steigern
ist, der Eingangs gedachten Vorschrift allenthalben Folge zu leisten.
Diejenigen Amtshauptmannschaften, in deren Bezirken Ordnungsstrafen vorgedachter
Art verwirkt werden sollten, haben für Einziehung der dießfallsigen Strafgelder, welche
an die competente Salzverwalterei abzuliefern sind, Sorge zu tragen.
Dresden, am 3ten August 1843.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Küttner.
Letzte Absendung: am 17ten August 1843.