Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 84 J). 
In Beziehung auf die Ausführung dieser Bestimmung wird, nachdem Seine Königl. 
Majestät einen hierauf gerichteten ständischen Antrag genehmigt haben, Folgendes verordnet: 
Das nach § 6 des Gesetzes vom 15ten Juni 1843 zu beobachtende Verfahren wegen 
Wahrnehmung der Rechte entfernterer Interefsenten haben die Lehns= und Hypothekenbehör- 
den auf Antrag des betheiligten Guts= oder Grundstücksbesitzers und auf Production der 
ihm zugefertigten und von ihm ausdrücklich für richtig anerkannten Entschädigungsberech- 
nung sofort einzuleiten, ohne daß es solchenfalls des vorherigen Ablaufs der achtwöchent- 
lichen Frist bedarf, welche nach § 1 den betheiligten Guts= oder Grundstücksbesitzern zu 
Vorbringung ihrer etwanigen Einwendungen eingeräumt werden soll. 
Hiernach haben sich alle Lehns= und Hypothekenbehörden vorkommenden Falls gebüh- 
rend zu achten. 
Dresden, am 1 #ten August 1843. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
Letzte Absendung: am 23sten August 1843.
	        
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