Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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I1.) Wir ertheilen zu den bei den Gesetzentwürfen, 
I. die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, 
II. die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken be- 
treffend, 
III. das Vorzugsrecht der rückständigen Abgaben im Conecurs betreffend, 
beschlossenen Abänderungen, sowie zu den bei einigen Bestimmungen (§§ 188, 221, 
240) des Gesetzentwurfs Sub I. gestellten Anträgen und ausgesprochenen Voraussetzungen 
Unsere Genehmigung und wollen diesen Anträgen in entsprechender Weise Berücksichtigung 
angedeihen lassen. 
2.) Die, in Gemäßheit des Decrets vom 29sten Mai 1843, aus dem Gesetz- 
entwurfe über Schuldarrest ausgehobenen Paragraphen wollen Wir, insoweit nicht auch 
hiervon die Aussetzung einiger beschlossen worden, unter den von den getreuen Ständen 
beantragten Abänderungen, als ein Gesetz „einige Bestimmungen über den Schuldarrest 
betreffend“ publieiren lassen. Was die hierbei zur Sprache gekommenen Klagen über 
hier und da angeblich vorgekommene harte Behandlung der Wechselinhaftaten anbelangt, 
so ist durch das Justizministerium Erörterung bereits angeordnet worden, und wird das 
weiter Nöthige verfügt werden. 
3.) Was die ständischer Seits gewählten Richter zum Staatsgerichtshofe und deren 
Stellvertreter anlangt, so werden Wir den hierunter befindlichen Staatsdienern, insoweit 
solches nicht bereits geschehen, die Genehmigung zur Annahme zu ertheilen gern geneigt sein. 
4.) Durch die in der Schrift vom 1a4ten Januar 1843 nachträglich erklärte Zu- 
stimmung zu der, in Gemäßheit § 88 der Verfassungsurkunde, erlassenen Verordnung 
vom Isten Mai 184 1, die Erläuterung einer Stelle der Proceßordnung betreffend, hat 
dieser Gegenstand seine Erledigung gefunden. 
5.) Nachdem die getreuen Stände, der Aufforderung in dem Decrete vom 10ten 
Juni dieses Jahres gemäß, aus ihrer Mitte Deputationen gewählt haben, um in der 
Zwischenzeit bis zum nächsten Landtage den Entwurf einer Wechselordnung, sowie des 
zurückgelegten Theiles eines Gesetzes über den Schuldarrest vorzuberathen, so behalten 
Wir Uns, diese zu seiner Zeit einberufen zu lassen, vor. 
6.) Wir werden die für die Nachhaltigkeit des vaterländischen Silberbergbaues so 
überaus wichtige Einbringung eines tiefen Stollns in die Freiberger Bergamtsrevier mit 
den im Staatsbudget dafür in Ansatz gekommenen Geldmitteln ungesäumt in Angriff 
nehmen und, dem Antrage Unserer getreuen Stände gemäß, ihnen von Landtag zu Land- 
tag über den Fortgang dieser Arbeit und die Verwendung der dießfallsigen Verwilligung 
specielle Nachweisung zugehen, nicht minder darüber, wie weit eine Umgestaltung der Säch- 
sischen Bergwerksverfassung zeitgemäß und thunlich sei, nähere Erörterung anstellen lassen. 
7.) Daß Unsere auf fortschreitende Verbesserungen im Staatshaushalte und gewis- 
senhafte Verwaltung desselben unablässig gerichtete Fürsorge auch Seiten der getreuen 
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