Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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die Andere verwandelt werden muß. Es ist auch ein Gesetzentwurf bei dem Justizministerium 
bereits bearbeitet worden, und dessen Vorlegung an dem gegenwärtigen Landtage nur um 
deshalb unterblieben, weil im Verlaufe desselben die Ueberzeugung geschöpft werden mußte, 
daß selbst die schon vorliegenden Gesetzentwürfe von den getreuen Ständen nicht insgesammt 
zur Erledigung gebracht werden würden. Hiernach findet es jedoch um so weniger Anstand, 
die Vorlegung des Gesetzes für den nächsten Landtag zuzusichern. 
7.) Dem Antrage in der Schrift vom 222sten Juni dieses Jahres „daß auf den ver- 
schiedenen Salzniederlagen so bald als möglich Futtersalz vorhanden sein und dann das Stück 
an 120 Pfund Zollgewicht um 27 Neugroschen billiger, als das Koch= und Speisesalz, 
verkauft werden möge,“ sind Wir sobald thunlich zu entsprechen gemeint. 
8.) In Ansehung des in der ständischen Schrift vom 2 sten Mai dieses Jahres enthal- 
tenen Antrags in Betreff der Gemeindewahlen werden die erforderlichen Erörterungen ange- 
stellt werden. 
9.) Dem in der ständischen Schrift vom 2 sten Juni dieses Jahres geschehenen Antrage 
wird durch fernere Erwägung der Bitten und Wünsche entsprochen werden, welche, in Bezug 
auf das Gesetz vom 1 6ten August 183 8, Namens der hiesigen Israeliten bei der Ständever- 
sammlung angebracht worden sind. 
Bezüglich 
10.) der in der Schrift vom 17#en Juli dieses Jahres gestellten Anträge beab- 
sichtigen Wir, der nächsten Ständeversammlung den Entwurf zu einem Gesetze über die 
Schutzunterthänigkeit, sowie wegen Ablösung einiger gutsherrlichen Befugnisse, vorzulegen, 
ingleichen Eröffnungen über die beantragte Ablösung des Stuhlzinses zugehen, wegen 
11.) der als wünschenswerth sich darstellenden näheren Bestimmungen über die Moda- 
lität der Leistung des Unterthaneneides aber, worauf der ständische Antrag vom 2 7 sten Juli 
dieses Jahres sich bezieht, für eine der nächsten Ständeversammlungen eine Gesetzvorlage 
bearbeiten zu lassen. 
12.) Die bereits angestellten, aber noch zu vervollständigenden Erörterungen über eine 
in der ständischen Schrift vom öten Juli dieses Jahres anderweit beantragte Revision der 
Verordnung wegen Handhabung der Paßpolizei vom 15öten Juli 1829 werden fortgesetzt und 
es wird, nach Maaßgabe des Ergebnisses, der Ständeversammlung seiner Zeit behufige Mit- 
theilung deshalb gemacht werden. 
13.) Die in der ständischen Schrift vom 12ten August dieses Jahres gestellten Anträge, 
wegen Abhaltung von Vorlesungen über homöopathische Thierheilkunde bei hiesiger Thierarz= 
neischule, ingleichen wegen der Preisbestimmung für Thierarzneien, bleiben weiterer Erörterung 
und Erwägung vorbehalten. 
14.) Wegen der von den Ständen in der Schrift vom 15ten dieses Monats anderweit 
beantragten Aufhebung der Cavillereigerechtsame wird, nach Beendigung der deshalb annoch 
einzuleitenden Erörterungen, seiner Zeit eine Gesetzvorlage erfolgen.
	        
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