Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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#3. Bestünde die klagende Parthei aus mehrern Personen, und gehörten zu selbiger 
außer den § 2 unter 1, 2 und 3 genannten, noch andere Personen, so ist auf Anrufen 
der letztern der Schuldarrest nach Lage der Sache zu dem den Fremden an der Forderung 
zukommenden Antheile zu verfügen. 
# 4. Der Schuldarrest kann gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Güter 
verhängt werden. 
§ 5. Wider einen Gemeinschuldner ist während des Concurses auf die bei dessen 
Eintritte bereits bestandenen Schuldansprüche der Schuldarrest nicht zu verfügen. Die 
26ste Decision vom Jahre 1746 und die darauf Bezug nehmende Bestimmung im Ban- 
queroutirmandate vom 20sten December 1766 auch dem in die Lausitz ergangenen vom 
dato den 2##en August und public. den 27sten September 1783, # 19 werden hiermit 
aufgehoben. Dahingegen schläft, so lange der Concurs dauert, die Verjährung der auf 
jene Zahlungen oder Abtretungen gerichteten Wechselklagen. 
s 6. Schuldarrest kann zu Gunsten eines und desselben Gläubigers nicht länger als 
zwei Jahre hindurch andauern. 
&# 7. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt zugleich das Recht auf Vollstreckung des Schuld- 
arrests wegen aller derjenigen Ansprüche desselben Gläubigers, welche zu der Zeit der Haft- 
anlegung bereits verfallen waren. 
Ist eine Forderung erst während der Haft fällig geworden, so findet wegen dieser 
zwar anderweiter Anspruch auf Schuldarrest von zwei Jahren statt: Es ist jedoch der An- 
fang dieser Frist von der Verfallzeit der spätern Forderung an zu rechnen. 
§ 8. Auch ein Dritter kann den Schuldarrest wegen eines Anspruchs, welcher auf 
ihn von einem Gläubiger zu einer Zeit übergegangen ist, zu welcher derselbe den Schuldner 
bereits hatte zur Haft bringen lassen, nur dann und in so weit verfolgen, als die Forde- 
rung auf einer besondern Urkunde beruht und aus der letztern nicht zu ersehen ist, daß 
auf Grund derselben die gesetzliche Dauer der Haft bereits erschöpft worden. 
§9. Der Richter, welcher einen auf den Grund der Urkunde verhaftet gewesenen 
Schuldner entläßt, hat auf der Urkunde zu bemerken, daß und wie lange die Haft ange- 
legt worden sei. 
§6# 10. Hatte der Gläubiger die einstweilige Entlassung des Beklagten während des 
gesetzlich gestatteten Zeitraums zugestanden, so kann er, bis er befriediget ist, zwar dessen 
weitern Schuldarrest von neuem ausbringen, jedoch nur auf die Zeit, welche bei der Ent- 
lassung von obigem Zeitraume in Rückstand war.
	        
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