Gesctz und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
LLtes Stück vom Jahre 1843.
42.) Gesetz,
die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend;
vom oten September 1843.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
24. 1. 2c.
D,6 die Vorarbeiten zur Ausführung und Erfüllung der in der Verfassungsurkunde des
Königreichs Sachsen § 39 enthaltenen Zusage nunmehr vollendet sind, so wird über die von
dem Grundeigenthume zu entrichtende Steuer, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
gegenwärtiges Gesetz gegeben und Folgendes festgesetzt.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Zeitpunct der Einführung der neuen Grundsteuer.
1. Vom usten Januar 1844 ab wird das vermöge des Landtagsabschiedes vom 30sten
October 1834, § 19 flg. bisher bearbeitete neue Grundsteuersystem in dem gesammten
Königreiche eingeführt.
Gegenstände der Grundbesteuerung.
& 2. Gegenstände der Grunvbesteuerung sind:
a) der eigentliche Grund und Boden an Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Weinber-
gen und sonstigen Pflanzungen, Walduntzen, sowie andere ertragsfähige Ober-
flächen, z. B. der Berg= und Hüttenwerke mit ihren Halden, Wasserbehältern und
Zimmerplätzen, der Kalk= und andern Steinbrüche, der Sand-, Lehm-, Mergel-
und Thongruben, Torfstiche, Stein= und Braunkohlengruben u. s. w.
1843. 17