Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(105 ) 
III. Abschnitt. 
Steuererhebung, Berechnung und Erlaß. 
Verbindung mehrerer Gemeinden in eine Steuergemeinde. 
& 30. Jeder Flurbezirk bildet eine Steuergemeinde (§ 25), es können sich jedoch auch 
zwei oder mehrere kleinere Gemeinden, welche mit ihren Fluren zusammengrenzen, mit 
Genehmigung des Finanzministeriums, zu einer Steuergemeinde vereinigen. 
Ortssteuereinnehmer. 
&# 31. Jede Steuergemeinde, der auch die in der Landgemeindeordnung § 20 unter 4 
und 5 genannten Ritter= und andern Güter in der Regel beizuzählen, sie mögen aus nur 
einem oder mehreren Flurbezirken bestehen, behält die Verbindlichkeit, die Steuern durch 
einen dazu geeigneten Ortseinnehmer einzunehmen, und jeder Steuerpflichtige hat die 
Obliegenheit, die aufhabenden Steuern an den Ortseinnehmer abzuführen. 
Den Besitzern derjenigen Güter, welche mit ihren dermaligen Zubehörungen ihrer 
Lage nach zu drei oder mehreren verschiedenen Steuergemeinden gehören und mindestens 
100 Thlr. — — jährlichen Steuerbetrag zu entrichten haben, wird jedoch nachgelassen, 
vorausgesetzt, daß sie bis zum 15ten December dieses Jahres bei dem Finanzministerium 
darum nachsuchen, mit dessen Genehmigung die Steuern dieser Güter und der dermalen 
sonst dabei besessen werdenden Grundstücke, dafern auch die letzteren in dem Steuerbezirke 
liegen, zu dem die gedachten Güter gehören, unmittelbar an die betreffende Bezirkssteuer- 
einnahme zu bezahlen. 
Wahl derselben. 
& 32. Die Landgemeinden wählen ihren Ortseinnehmer durch den Gemeinderath, vertreten 
aber auch dessen Handlungen und Vernachlässigungen, und liefern durch denselben zu 
den bestimmten Terminen die Steuern zur betreffenden Bezirkssteuereinnahme ab. 
Stellung der Ortseinnehmer. 
33. Jeder, welcher zum Ortssteuereinnehmer gewählt wird, hat wenigstens auf zwei 
Jahre die Einnahme zu übernehmen und sich nach dieser Zeit einer neuen Wahl zu 
unterwerfen; es steht jedoch der Gemeinde einvierteljährige Aufkündigung jederzeit frei. 
Er empfängt von der Bezirkssteuereinnahme ein auf das Ortscataster gegründetes Hebe- 
register oder Heberolle, welche derselbe ordentlich fortzuführen und an seinen Dienstnach- 
folger auszuantworten hat. Derselbe erhält von der Steuergemeinde für seine Müh- 
waltung billigmäßige Vergütung, worüber sich dieselbe mit ihm zu vereinigen hat. Zu 
dieser Vergütung, wenn und so lange solche durch den § 37 bewilligten Procentabzug 
nicht vollständig gewährt wird, haben die nicht zum Gemeindeverbande gehörigen Ritter- 
1843. 18
	        
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