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und die denselben nach § 20 unter 5 der Landgemeindeordnung gleich zu achtenden
Güter, soweit sie nach § 31 der Steuergemeinde beizuzählen sind, einen mit der Steuer-
gemeinde zu vereinbarenden festen jährlichen Beitrag zu leisten, und sind dagegen mit
jedem Zuschlage zu den Steuereinheiten (§J 37) zu verschonen. Können sich dieselben
über die Höhe des Beitrages nicht vereinigen, so haben die Verwaltungsbehörden im
geordneten Instanzenzuge darüber zu entscheiden.
Steuerverwaltung in den Städten.
34. In denjenigen Städten, in welchen die Städteordnung eingeführt ist, ist die
Localsteuerverwaltung fortwährend durch den Stadtrath zu führen; in den übrigen Städten
hingegen, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, wird die Steuerverwal-
tung, wie bei Landgemeinden, nach § 31 und 36 besorgt.
Steuerverwaltung der Gutsherrschaften.
§ 35. Die Guts= und Gerichtsherrschaften werden der Obliegenheit, die Steuern ihres
Gerichtsbezirks zur Bezirkssteuereinnahme abzuliefern und Jahresrechnungen darüber abzu-
legen (jus Subcollectandi), entbunden. Dieselben, sowie die Besitzer der § 20 unter
5 der Landgemeindeordnung benannten Güter haben, wenn sie auch nach § 31 der
Steuergemeinde beigezählt werden, die Handlungen und Vernachlässigungen des Orts-
steuereinnehmers nicht mit zu vertreten.
Fortsetzung.
# 36. Die Cataster der Landgemeinden und derjenigen kleinen Städte, welche die Land-
gemeindeordnung angenommen haben, sind ohne Unterschied von den Bezirkssteuereinnahmen
zu führen und nachzutragen, von selbigen auch die Jahresrechnungen auf den Grund
der städtischen Rechnungen und der Lieferscheine der Ortssteuereinnehmer abzulegen.
Kosten der Localsteuereinnahme.
37. Den Steuergemeinden auf dem platten Lande und in denjenigen kleinen Städten,
welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, wird gestattet, zu Bestreitung des
Receptur= und Verwaltungsaufwandes 11 Procent, in denjenigen Städten aber, welche
die Städteordnung angenommen haben und denen die Führung der Cataster und Flur-
bücher selbst obliegt, 2 bis 3 Procent von den zur Staatscasse einzuliefernden Grund-
steuern in Abzug zu bringen. Darüber, ob 2 oder 3 Procent in Abzug gebracht wer-
den sollen, hat das Finanzministerium, unter Berücksichtigung des Bedarfs, Bestimmung
zu treffen. Reichen diese Procentabzüge zur vollständigen Bestreitung des Aufwandes für
die Localsteuerverwaltung nicht aus, so sind die einzelnen Steuergemeinden verpflichtet,
das Fehlende aus der Gemeindecasse zuzuschießen, oder, dafern sie dieß nicht wollen