Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(106) 
und die denselben nach § 20 unter 5 der Landgemeindeordnung gleich zu achtenden 
Güter, soweit sie nach § 31 der Steuergemeinde beizuzählen sind, einen mit der Steuer- 
gemeinde zu vereinbarenden festen jährlichen Beitrag zu leisten, und sind dagegen mit 
jedem Zuschlage zu den Steuereinheiten (§J 37) zu verschonen. Können sich dieselben 
über die Höhe des Beitrages nicht vereinigen, so haben die Verwaltungsbehörden im 
geordneten Instanzenzuge darüber zu entscheiden. 
Steuerverwaltung in den Städten. 
34. In denjenigen Städten, in welchen die Städteordnung eingeführt ist, ist die 
Localsteuerverwaltung fortwährend durch den Stadtrath zu führen; in den übrigen Städten 
hingegen, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, wird die Steuerverwal- 
tung, wie bei Landgemeinden, nach § 31 und 36 besorgt. 
Steuerverwaltung der Gutsherrschaften. 
§ 35. Die Guts= und Gerichtsherrschaften werden der Obliegenheit, die Steuern ihres 
Gerichtsbezirks zur Bezirkssteuereinnahme abzuliefern und Jahresrechnungen darüber abzu- 
legen (jus Subcollectandi), entbunden. Dieselben, sowie die Besitzer der § 20 unter 
5 der Landgemeindeordnung benannten Güter haben, wenn sie auch nach § 31 der 
Steuergemeinde beigezählt werden, die Handlungen und Vernachlässigungen des Orts- 
steuereinnehmers nicht mit zu vertreten. 
Fortsetzung. 
# 36. Die Cataster der Landgemeinden und derjenigen kleinen Städte, welche die Land- 
gemeindeordnung angenommen haben, sind ohne Unterschied von den Bezirkssteuereinnahmen 
zu führen und nachzutragen, von selbigen auch die Jahresrechnungen auf den Grund 
der städtischen Rechnungen und der Lieferscheine der Ortssteuereinnehmer abzulegen. 
Kosten der Localsteuereinnahme. 
37. Den Steuergemeinden auf dem platten Lande und in denjenigen kleinen Städten, 
welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, wird gestattet, zu Bestreitung des 
Receptur= und Verwaltungsaufwandes 11 Procent, in denjenigen Städten aber, welche 
die Städteordnung angenommen haben und denen die Führung der Cataster und Flur- 
bücher selbst obliegt, 2 bis 3 Procent von den zur Staatscasse einzuliefernden Grund- 
steuern in Abzug zu bringen. Darüber, ob 2 oder 3 Procent in Abzug gebracht wer- 
den sollen, hat das Finanzministerium, unter Berücksichtigung des Bedarfs, Bestimmung 
zu treffen. Reichen diese Procentabzüge zur vollständigen Bestreitung des Aufwandes für 
die Localsteuerverwaltung nicht aus, so sind die einzelnen Steuergemeinden verpflichtet, 
das Fehlende aus der Gemeindecasse zuzuschießen, oder, dafern sie dieß nicht wollen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.