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oder nicht können, berechtigt, mit Genehmigung des Finanzministeriums einen geeigneten
Zuschlag zu den Steuereinheiten zu erheben (vergl. jedoch § 33). Ueber diesen Zu-
schlag ist den Gemeindevertretern Rechnung abzulegen.
Einbringung der Grundsteuerreste.
38. Zu Einbringung der Grundsteuerreste kann von den Steuerbehörden militärische
Erecution angewendet, oder auch gerichtliche Hülfe in Anspruch genommen werden. Nur
in den Fällen, wo das bewegliche Vermögen zu Berichtigung der Steuerschuld unzuläng-
lich ist, auch sonstige Sicherheit nicht gewährt werden kann und die etwa gesuchte und
genehmigte terminliche Abzahlung der Reste nicht innegehalten worden ist, wird von der
Justizbehörde auf Regquisition der Steuerbehörde zur Hülfsvollstreckung in das Grund-
stück selbst verschritten und weiter den Rechten gemäß verfahren. Eine Subhastation
wegen Steuerresten darf jedoch nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erfolgen.
Zeitweiser Steuererlaß.
30. Erlasse von Grundsteuern können nur wegen besonderer unverschuldeter Unglücks-
fälle, welche ein Grundstück (z. B. in Folge außerordentlicher Naturereignisse) oder die Person
des Besitzers (z. B. langwierige oder unheilbare Krankheit u. s. w.) betreffen und wo-
durch der Letztere die aufhabenden öffentlichen Abgaben aufzubringen unfähig wird, von
dem Finanzministerium auf gehörige Bescheinigung zugestanden werden. Ein solcher
Steuererlaß darf den einjährigen Betrag der zu entrichtenden Grundsteuern in der Regel
nicht übersteigen.
Steuererlasse, welche vor Einführung der neuen Grundsteuer
bewilliget worden sind.
640. Hat sich eine Calamität vor der Einführung des neuen Grundsteuersystems ereignet,
so wird das Verfahren und die Bestimmung des Erlasses in den Erblanden und in der
Oberlausitz durchgängig nach den Grundsätzen behandelt, welche bis dahin daselbst gültig
waren.
Fortsetzung.
§ 41. Ein Steuererlaß, welcher von der Behörde vor der Einführung der neuen Grund-
steuer bereits ausgesprochen, aber dem Calamitosen entweder noch nicht oder nur zum
Theil zu Gute gegangen, wird nach dem Geldbetrage, den er nach den vor Einführung
des neuen Grundsteuersystems entrichteten Steuern ausgemacht haben würde, in der
neuen Grundsteuer gewährt und abgeschrieben.
Kosten= und stempelfreies Erpediren.
§42. Die Steuer= und Gerichtsbehörden haben alle Verrichtungen in Grundsteuersachen,