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Befreiung Lon Militärleistungen.
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3. Ebenso kommen die in § 141, b. des ersten Theils der Ordonnanz angegebenen
Befreiungen in Wegfall und es genießen nur noch ferner Befreiung von Militärleistungen:
1.) die in der Beilage I. zur Verfassungsurkunde verzeichneten Königlichen Schlösser
und Gebäude;
2.) die im Eigenshume des Staats befindlichen, oder in dasselbe übergehenden, mit
Steuereinheiten belegten Gebäude und Grundstücke auf die Dauer dieses Besitzstandes;
3) die im Eigenthume ganzer Gemeinden sich befindenden mit bewohnbaren Gebäu-
den nicht versehenen Grundstücke, dafern sie nicht in fremden Gemeindebezirken liegen;
4.) die in § 117 des ersten Theils der Ordonnanz erwähnten öffentlichen und Com-
munalgebäude, oder Grundstücke, welche zu dem Gottesdienste, zu dem Schulunterrichte,
zur Besorgung der Justizpflege, zu den Landes= und Communalverwaltungen, zu den öffent-
lichen milden Stiftungen, zu Versorgung armer Kinder, oder erkrankter Personen, zu Ar-
men-, Corrections= oder Gefängnißanstalten, zu Begräbnißplätzen, oder zu sonstigen gemein-
nützigen, auf öffentliche Kosten bestehenden Einrichtungen bestimmt sind;
5.) alle Gebäude und Grundstücke der Kirchen-, Pfarr= und Schullehne, die den bei-
den Landesschulen Grimma und Meißen gehörigen Gebäude und Grundstücke, sowie die in
Leipzig gelegenen Gebäude der Uniwversität, inwieweit sie bis zu Einführung der neuen Grund-
steuer nicht mit Grundsteuern belegt worden sind;
6.) die im Abschnitt IV, 8 4 des unter dem gten October 1835 mit dem Hause
Schönburg abgeschlossenen Erläuterungsrecesses erwähnten Schlösser der Receßherrschaftsbe-
sitzer hinsichtlich der Naturaleinquartierung.
Fortsetzung.
a4. Hinsichtlich derjenigen Befreiungen, welche auf besondern örtlichen Verhältnissen
und Einrichtungen beruhen, und nach der Städte= und Landgemeindeordnung überhaupt
noch ferner zulässig sind, bewendet es bei der Bestimmung in § 4 des ersten Theils der
Ordonnanz, daß solche den Leistungsstand gegen den Staat nicht ändern, sondern nur eine
Uebertragung und Ausgleichung in den betreffenden Gemeinden zur Folge haben.
Dieselben können daher weder gegen den Staat, noch gegen die nach § 20 unter 4
und 5 der Landgemeindeordnung von dem Gemeindeverbande ausgeschlossenen und nur mit
dem Orte, in dessen Flurbezirke sie liegen, leistungspflichtig zu achtenden Güter und deren
Besitzer geltend gemacht werden, sie sind deshalb auch bei Aufstellung der Localcataster,
sowie bei der nach Letztern vorzunehmenden Vertheilung der Naturalleistungen auf die ein-
zelnen Orte unberücksichtigt zu lassen.