Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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der Taxwerth und die Zeit, auf wie lange der Versatz geschehen, auszudrücken ist. Auf 
besonderes Verlangen des Pfandeinsetzers ist auch noch der angegebene Name des Eigen— 
thümers auf dem Pfandscheine zu bemerken, es versteht sich jedoch in Gemäßheit der Vor— 
schrift § 18 von selbst, daß aus dieser Namhaftmachung des angeblichen Eigenthümers für 
die Anstalt keine Verpflichtung, einem anderen Inhaber des Pfandscheines die Ausantwor- 
tung des Pfandes zu verweigern, noch eine sonstige Vertretung entsteht. 
In Abwesenheitsfällen tritt statt des Buchhalters der Vicebuchhalter und statt des Cas- 
sirers ein Cassenassistent ein. 
§ 4. Minderjährigen, in väterlicher Gewalt stehenden Personen, anerkannten Ver- 
schwendern, in Concurs verfallenen Personen und anderen, denen die Veräußerung oder 
Verpfändung ihrer Sachen nicht nachgelassen, oder die Verpfändung untersagt ist, soll wis- 
sentlich auf Pfänder nicht geliehen werden, und find die Leihhausofficianten demgemäß an- 
gewiesen. 
Da aber den Letzteren nicht zugemuthet werden kann, alle im Leihhause sich meldende 
Personen genau zu kennen und ihre Umstände zu wissen, auch die Verfassung einer solchen 
Anstalt überhaupt nicht gestattet, hierüber eine weitläuftige Erörterung anzustellen, so kann, 
wenn auch von dergleichen Personen irgend eine Sache im Leihhause versetzt worden, doch 
an dasselbe ein Anspruch deshalb nicht gemacht werden. 
& 5. Als Pfänder werden angenommen: inländische Staatspapiere, die den Staats- 
papieren gleichgestellten Obligationen der Städte Dresden und Leipzig, Juwelen, Perlen 
und andere Pretiosen, Uhren, Gold= und Silbergeschirr, Medaillen, Kupfer, Messing, Zinn, 
seidene, leinene und baumwollene Zeuge und daraus gefertigte Kleidungsstücken, Spitzen, 
Leinwand, Tuch, Tuchkleider, Betten, Wäsche, auch andere anständige Effecten aller Art, 
über deren Annehmbarkeit jedoch in zweifelhaften Fällen, auch namentlich wenn neue Han- 
delswaaren in solcher Quantität zum Versatz kommen, daß daraus die Besorgniß entsteht, 
es könne durch deren etwaige künftige Versteigerung im Einzelnen dem Detailhandel der 
hiesigen Kaufleute Nachtheil erwachsen, jedesmal der Vorstand der Deputation, oder, wenn 
derselbe die Verantwortlichkeit deshalb nicht allein auf sich nehmen will, der Stadtrath zu 
entscheiden hat. « 
Sollte in Zeiten epidemischer Krankheiten die Besorgniß entstehen, daß durch gewisse 
Gegenstände, namentlich durch Tuchkleider und Betten die herrschende Contagion verbreitet 
werden könnte, so ist die Leihhausdeputation befugt, derartige Effecten auf gewisse Zeit von 
der Annahme auszuschließen. 
Jedes Pfand ist in der Regel in einem dem Pfande angemessenen und dabei zu lassen— 
den Einbund, Tuch, Korb oder Futteral zu übergeben, hauptsächlich müssen Betten in 
reinlichem Indelt überbracht werden. 
§ 6. Sollte Jemand ein Pfand anders nicht, als versiegelt im Leihhause lassen wol- 
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