Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bei Pfändern, welche durch Mottenfraß leiden könnten, findet eine Verlängerung 
durchaus nicht statt. 
§ 13. Den Verpfändern bleibt unbenommen, die Pfänder vor und nach der Ver- 
fallzeit, dieß letztere jedoch nur unter den § 14 angegebenen näheren Bestimmungen, 
einzulösen. Im ersteren Falle sind die Zinsen von den aufgenommenen Geldern bis 
zum Tage der Einlösung zu entrichten, im letzteren, wenn auch nur ein Tag nach der 
Verfallzeit verflossen, hat der Verpfänder die Zinsen einen halben Monat und wenn 
über 15 Tage verlaufen sind, einen ganzen Monat oder 30 Tage zu bezahlen. 
§ 14. Wenn die im Pfandscheine bestimmte Zeit verflossen, ohne daß das Pfand 
eingelöst, oder in Gemäßheit des § 12 verlängert worden, ist das Pfand der Auction 
verfallen. Zur Erleichterung der Versetzer ist jedoch gestattet, daß solche Pfänder bis 
zu dem Tage, an welchem der Catalog zum Druck befördert wird und welcher durch öffentliche 
Anschläge, durch die Leipziger Zeitung und den Dresdner Anzeiger bekannt gemacht wird, 
eingelböst werden können. Bei dieser Einlösung aber sind zugleich die ferneren Zinsen, nicht 
minder bei allen Darlehnen über Drei Thaler die Auctionsgebühren, welche nach dem Satze 
von — 1 Ngr. 3 pf. für jeden Thaler des Pfandschillings berechnet werden, zu ent- 
richten, wohingegen zur Erleichterung für die ärmere Volksclasse bei allen Darlehnen un- 
ter und bis mit Drei Thalern die Entrichtung der gedachten Auctionsgebähren wegfällt. 
Nach Verfluß dieser Frist wird mit Versteigerung des Pfandes unvermeidlich verfahren. 
Inländische Staatsschuldscheine und städtische Obligationen werden nach Ablauf der 
Verfallzeit an einen hiesigen Banquier verkauft, der erhaltene Betrag dem Versetzer durch 
Bangquiernote bescheiniget und mit dem Ueberschuß nach den Bestimmungen § 17 und 
18 verfahren. 
§ 15. Der Tag der Versteigerung wird durch die Leipziger Zeitung, den Dres- 
dner Anzeiger und öffentliche Anschläge bekannt gemacht werden. Die im Auoctionscata- 
loge verzeichneten Sachen aber werden diesemnach jedesmal ohne Ausnahme zur Ver- 
steigerung wirklich gelangen und dem Meistbietenden gegen sofortige baare Zahlung über- 
lassen werden. 
Der Einband, worin die Pfänder überbracht werden, wird zwar nicht taxirt und 
eben so wenig darauf etwas geborgt, jedoch, wenn er von einigem Werthe ist, bei unein- 
gelösten Pfändern besonders mit verauctionirt. 
Bei diesen Auctionen, deren in der Regel drei im Laufe des Jahres gehalten wer- 
den, dürfen andere Effecten, als solche, welche bei dem Leihhause wirklich verpfändet ge- 
wesen, nicht mit versteigert werden. Den Leihhausofficianten, mit Ausnahme der Tar- 
atoren, ist verboten, auf die zu versteigernden Pfänder mit zu bieten. 
Von dem gelösten Gelde aber wird über den Pfandschilling und die Zinsen annoch 
von jedem Thaler — 1 Ngr. 3 pf. Auctionsgebühr gekürzt und die Uebermaaße dem
	        
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