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Beide Arten von Ausschüssen führen den Namen Schulvorstand.
c) In Städten und gemischten Schulbezirken, bei denen eine Stadtgemeinde bethei-
ligt ist, wird das in diesem Bezug Nöthige, nach Maaßgabe von § 79 des Schulgesetzes,
und unter Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse, durch locale Bestimmungen, unter
Genehmigung der Consistorialbehörde, geordnet.
§ 6. Versammlungen des Gemeinderaths zur Berathung über Schulangelegenheiten,
sowie des Schulvorstandes erfolgen auf dem Lande auf Einladung des Pfarrers, als Lo-
calschulinspectors, welcher auch in denselben den Vorsitz und das Protocoll führt, über-
haupt aber an allen Geschäften des Schulvorstandes Theil nimmt. Der Gemeinderath,
oder der Schulvorstand ist jedoch berechtigt, bei dem Pfarrer auf eine Berathung in
Schulangelegenheiten anzutragen, was der letztere sofort zu bewirken, oder seine Anstands-
ursachen der Schulinspection zur Entscheidung anzuzeigen hat.
Wenn der Pfarrer in den gedachten Versammlungen zum Behuf einer Beschlußfas-
sung abstimmen läßt, so hat er zwar selbst keine Stimme abzugeben, derselbe ist jedoch
berechtigt und verpflichtet, gegen Beschlußfassungen, welche den Gesetzen, oder dem In-
teresse der Schulanstalt zuwiderlaufen, auf Entscheidung der Schulinspection anzutragen.
Ausnahmsweise und namentlich, wenn die Aufbringung der Geldmittel zu Ausfüh-
rung eines, auf die angezeigte Weise bereits gefaßten, Beschlusses in Frage ist, steht es
dem Pfarrer frei, auf die Theilnahme an den deshalb stattfindenden Verhandlungen der
Gemeindevertreter, ausdrücklich, oder stillschweigend (durch Nichterscheinen) zu verzichten.
§# 7. Den einzelnen, zu einem zusammengesetzten Schulbezirke gehörigen, Gemeinden,
Gemeindetheilen, oder Besitzern der, oben in § 3 näher bezeichneten, Grundstücke steht,
wenn sie durch die von dem Schulvorstande gefaßten Beschlüsse das Gesammtinteresse des
Schulverbandes, oder ihr besonderes Interesse, mittelbar, oder unmittelbar für verletzt,
oder gefährdet erachten, zu jeder Zeit das Recht des Widerspruchs gegen dieselben zu.
Ob und inwieweit dieser Widerspruch begründet und zu beachten sei, ist in jedem ein-
zelnen Falle von der betreffenden Behörde zu entscheiden. Das gedachte Recht wird je-
doch nicht von den einzelnen Mitgliedern des Schulvorstandes, sondern von den Gemein-
den, Gemeindetheilen, oder Grundstücksbesitzern, aus denen der Schulverband besteht, selbst,
oder beziehendlich von deren Vertretern ausgeübt. Die Vertreter von politischen Ge-
meinden, oder Gemeindetheilen sind durch diejenigen ihres Mittels, welche Mitglieder des
Schulvorstandes sind, sowie die Besitzer einzelner Grundstücke durch den Localschulinspector
von den, durch den Schulvorstand gefaßten, Beschlüssen, insofern dieselben deren Inter-
esse irgend berühren, zeitig in Kenntniß zu setzen.
8 8. Die zeither schon von den Vertretern der Stadt= und Landgemeinden, seit
Einführung der allgemeinen Städteordnung und beziehendlich der Landgemeindeordnung
in solchen, für die betreffenden Schulgemeinden abgegebenen Erklärungen und unternom-