Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

Zuss 5, c des 
Gesetzes. 
(.132) 
wegen auf Errichtung eines solchen hinzuwirken, und deshalb nöthigen Falls zur vorge- 
setzten Consistorialbehörde zu berichten. 
§# 4. Der Schulvorstand soll außer dem Pfarrer aus mindestens zwei, und in der 
Regel, dafern nicht in besondern Fällen die Betheiligten, Behufs möglichst vollständiger 
Vertretung aller Theile eines zusammengesetzten Schulbezirks, eine größere Anzahl wün- 
schen, aus nicht mehr als sechs Mitgliedern bestehen. 
5. a) Der Wirkungskreis des Schulvorstandes in zusammengesetzten Schulgemein- 
den ist durch § 5, a des Gesetzes geordnet. 
b) In einfachen ländlichen Schulgemeinden kann über dessen Abgrenzung, dem Ge- 
meinderathe gegenüber, besondere Bestimmung getroffen werden, in deren Ermangelung 
die Vorschrift des Gesetzes § 5, a zum Anhalten dient. 
Es steht jedoch dem Schulvorstande einfacher Schulbezirke jederzeit frei, wichtigere 
Gegenstände, auch wenn es sich dabei nicht um Bewilligung von Geldmitteln, oder 
— was dem jederzeit gleich zu achten ist — um Erlasse an Forderungen der Schul- 
casse handelt, im Gemeinderathe zur Beschlußfassung vorzutragen. 
c) Der Gemeinderath, oder die Vertreter des vereinigten Schulbezirks haben jedoch 
allenthalben ein jährliches Dispositionsquantum festzustellen, bis zu dessen Höhe der Schul- 
vorstand selbständig, sowohl kleine unvorgesehene Ausgaben zu bestreiten, als Erlasse 
zu bewilligen berechtigt ist. 
§ 6. Dafern in stadtischen, oder gemischten (§ 6 des Gesetzes vom Sten März 1838) 
Schulbezirken bereits Localschulordnungen in Kraft sind, welche dem Grumdstze des Ge- 
setzes 9§ 1, a und c — daß die Gemeinden auch in Schulangelegenheiten von ihren 
bürgerlichen (politischen) Repräsentanten zu vertreten sind — nicht allenthalben zu ent- 
sprechen scheinen, ist von der vorgesetzten Consistorialbehörde Amtswegen darüber, ob es 
dabei zu bewenden, oder in welcher Art Abänderung zu erfolgen habe, die Erklärung 
des Stadtraths, welcher sich deshalb mit den Stadtverordneten zu vernehmen hat, sowie 
beziehendlich der betreffenden Gemeinderäthe, zu erfordern, und hiernach das Nöthige zu 
veranstalten. 
Bei Abänderung schon bestehender, oder Errichtung neuer Localschulordnungen ist in 
der Regel davon auszugehen, daß der Schulvorstand in Städten, in welchen die allge- 
meine Städteordnung eingeführt ist, unter Zuziehung eines oder mehrerer Geistlichen, 
(Schulgesetz § 79) nach Art einer städtischen Deputation (216 und 275 der allge- 
meinen Städteordnung) zusammenzusetzen sei, auch, dem Stadtrathe gegenüber, die Stel- 
lung und den Wirkungskreis einer solchen (219 der allgemeinen Städteordnung) einzu- 
nehmen habe. 
Auch erscheint in diesem Falle für solchen der Name: Schuldeputation ange- 
messen.
	        
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