Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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§& 7. Die Schulinspectionen haben darüber zu wachen, daß einerseits von den Ge-Zu #§6 des 
meinderäthen und Schulvorständen Schulangelegenheiten nicht ohne Zuziehung der Local= Gesetzes. 
schulinspectoren, die daher auch zu allen obrigkeitlichen Verhandlungen in folchen (S. oben 
#1, a, aa und § 2, B) einzuladen sind, verhandelt werden, andrerseits aber auch 
letztere ihrer gesetzlichen Obliegenheit dießfalls sorgfältig nachkommen. 
Erlasse der Schulinspectionen an die Gemeinderäthe in Schulangelegenheiten, oder 
an die Schulvorstände sind jederzeit den Localschulinspectoren, als Vorsitzenden derselben, zu 
insinuiren, oder, wenn eine unmittelbare Zufertigung an die Gemeinderäthe nothwendig 
scheint, denselben gleichzeitig bekannt zu machen. 
Ort und Zeit der Versammlung des Gemeinderaths in Schulangelegenheiten, oder 
des Schulvorstandes hat der Logalschulinspector zu bestimmen. 
Es ist zu erwarten, daß der Logalschulinspector von der ihm in § 6 des Gesetzes 
nachgelassenen Verzichtleistung auf Theilnahme an Verhandlungen des Gemeinde- 
raths, oder der Gesammtvertreter einer zusammengesetzten Schulgemeinde in Schulange- 
legenheiten nur in solchen, ganz besondern, Fällen Gebrauch machen werde, wo er dieß, 
in umsichtiger Wahrnehmung seines Verhältnisses als Seelsorger, für angemessen erachtet. 
Es ist ihm aber auch in diesem Falle der Beschluß des Gemeinderaths vor der 
Ausführung bekannt zu machen, damit er ermessen könne, ob vielleicht im Interesse des 
Schulzwecks Bedenken dagegen obwalten, welche von ihm, da nöthig, der Schulinspection 
anzuzeigen sind. 
6 8. Ueber die Vertheilung der, einer gemeinschaftlichen Berathung nicht bedürfen- 
den, Geschäfte unter die Mitglieder des Schulvorstandes, die gegenseitige Stellvertretung 
und das sonstige nähere Verhältniß ist allenthalben vom Schulvorstande selbst Bestim- 
mung zu treffen. (Landgemeindeordnung § 39) 
Schriften des Schulvorstandes sind vom Localschulinspector allein, mithin nur in des- 
sen Behinderung von dessen Stellvertreter zu vollziehen. 
Schriften des Gemeinderaths, oder sämmtlicher Vertreter einer zusammengesetzten Schul- 
gemeinde (§ 4 des Gesetzes) bedürfen zwar nur der Vollziehung durch die Vorstände 
der betreffenden Corporationen und beziehendlich durch die Besitzer der eingeschulten Grund- 
stücke, der Localschulinspector ist jedoch, wenn die Verhandlung unter seiner Leitung er- 
folgt ist, solche ebenfalls, und zwar neben den vorgedachten Personen zu vollziehen berechtigt. 
§#a9. Die Vorschriften der Landgemeindeordnung vom 7ten. November 1838 leiden, 
soweit dieß nicht ohnehin unmittelbar aus dem Gesetze vom 14ten September 1843 
folgt, auch auf die Mitglieder der Schulgemeinde, deren Rechte und Pflichten, und die 
Verwaltung der Schulangelegenheiten analoge Anwendung. 
Namentlich sind diese bei Bestellung besonderer Vertreter für einen Gemeindetheil 
(S. oben §& 1, b) allenthalben zum Grunde zu legen. 
*& 10. Nach Ablauf von sechs Monaten, von Bekanntmachung dieses Gesetzes an, 
haben alle Schulinspectionen darüber, in welcher Maaße gegenwärtige Verordnung vollzo-
	        
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