Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 136) 
— 490.) Verordnung, 
den Verkauf des Viehsalzes betreffend; 
vom 28sten September 1843. 
M Sr. Majestät Allerhöchster Genehmigung werden künftig sämmtliche Königliche Salz- 
niederlagen mit einem zum Viehfutter bestimmten Salze versehen sein, welches durch eine 
demselben gegebene Beimischung zum Genusse für Menschen untauglich gemacht und zunächst 
durch seine dunkelrothe Fürbung von dem Koch= und Speisesalze unterschieden ist. Ueber 
den Bezug dieses Salzes wird hierdurch Anordnung getroffen, wie folgt: 
& 1. Das Viehsalz kann bei den Niederlagen in Quantitäten von nicht weniger als 
60 Pfd. Zollgewicht oder einem halben Stück bezogen werden. 
Der Zeitpunct, von welchem an der Bezug bei jeder einzelnen Niederlage erfolgen kann, 
wird durch die Salzverwaltereien öffentlich bekannt gemacht werden. 
& 2. Der Preis des Viehsalzes ist gegen den des Kochsalzes um —. 27 Ngr. 
auf das Stück zu 120 Pfd. Zollgewicht ermäßigt. 
6é 3.Da dieses Salz lediglich zur Fütterung der Hausthiere bestimmt ist, so kann 
dasselbe nur für Viehbesitzer und auch für diese nur nach dem, für ihren Viehbestand vor- 
aussetzlich ausreichenden Bedarfe verabfolgt werden, dergestalt, daß dabei 
auf 1 Stück Rindvieh 8 Vso. Zollgewicht 
  
1 Schaaf . . 1 
jährlich zu rechnen ist. 
&4. Das VBiehsalz ist, mit den unten § 6 bis 8 bemerkten Ausnahmen, Seiten 
der einzelnen Bezugsberechtigten, gleich dem Kochsalze, lediglich bei dem Salzschanke des 
Wohnorts oder beziehendlich durch den Salzvertheiler der Gemeinde zu beziehen. 
Auch hierbei ist hinsichtlich derjenigen Orte, welche, in Ermangelung einer eigenen 
Schankstätte, an den Salzschank eines andern Orts gewiesen sind, unter dem Salzschanke 
des Wohnorts derjenige zu verstehen, an welchen der ganze Ort mit seinem Salzbedarfe 
gewiesen ist. 
5. Jeder Salzschänke ist verbunden, sich mit Viehsalz auf Verlangen der an ihn 
gewiesenen Ortsbewohner zu versehen, vorausgesetzt, daß der bei ihm angemeldete Bedarf 
mindestens die Quantität von zusammen 1 Stück Salz erreicht. 
6. Sollte ein einzelner Viehbesitzer oder mehrere derselben, welche zu einem und 
demselben Salzschanke gehören, es vorziehen, das Viehsalz unmittelbar von der Niederlage 
zu erholen; so bleibt ihnen, dafern ihr Bedarf einzeln oder zusammen ebenfalls mindestens 
die vorgedachte Menge erreicht, und sie sich wegen der dem Salzschänken gebührenden Pro- 
vision hierüber mit dem letzteren vereinigen, solches nachgelassen und hat ihnen sodann der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.